Düngeverordnung / Düngebedarfsermittlung
Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Obstbau
Die neue Düngeverordnung ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Deren wesentliche Inhalte werden nachfolgend dargestellt. Mögliche Änderungen können sich auch in Zukunft noch ergeben. In diesem Fall werden diese Hinweise aktualisiert. Einen Auszug der Düngeverordnung inklusive Tabellen und allgemeine Informationen finden Sie auf der Webseite der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) oder auf der Seite der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG).
Ab 1. Januar 2021 gelten gesonderte Regeln in den sogenannten roten (nitratbelasteten) und gelben (phosphatbelasteten) Gebieten. Hinweise hierzu finden Sie ebenfalls auf den Webseiten der LfL und der LWG (siehe oben). Ob Ihre Flächen in roten oder gelben Gebieten liegen können Sie auf iBALIS nachschauen.
Düngebedarfsermittlung - Wer ist betroffen?
Obstbaukulturen sind von der neuen Düngeverordnung in Bezug auf die Aufzeichnungspflicht (Düngebedarfsermittlung, Düngung, Jahreszusammenfassung) weitestgehend ausgenommen. Nur Erdbeeren und Tafeltrauben sind betroffen. Allerdings unterliegt der Anbau von Baumobst und Strauchbeeren grundsätzlich der DüV, sofern die Pflanzen in den gewachsenen Boden hinein wurzeln, weshalb allgemeine Vorgaben der DüV auch hier zu erfüllen sind.
Es darf allerdings nur entsprechend des Nährstoffbedarfs der Pflanzen gedüngt werden. Aufbringungszeitpunkte und -mengen sind so zu wählen, dass Einträge in Grund- und Oberflächengewässer vermieden werden und verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe dem Bedarf der Pflanzen entsprechen.
Sperrzeiten
In Erdbeeren und Beerenobstkulturen ist der Einsatz von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (1,5 % TM) vom 2. Dezember bis 31. Januar verboten. Für alle Kulturen gilt, dass Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und phosphathaltige Düngemittel (größer als 0,5 % TM) nicht vom 1. Dezember bis 15. Januar ausgebracht werden dürfen. Die Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
In sogenannten roten (nitratbelasteten) Gebieten gelten verlängerte Sperrzeiten für Festmist von Huf- und Klauentiere oder Kompost von 1. November bis 31. Januar.
Abweichend davon ist für die Stickstoffdüngung von Baumobst im Herbst und Winter keine Sperrfrist ausgewiesen, aber es gilt der Grundsatz, dass ein Nährstoffbedarf der Pflanzen für eine Düngungsmaßnahme vorliegen muss.
Weitere wichtige Regelungen
Zu weiteren allgemeinen Regelungen der DüV z. B. über organische Wirtschaftsdünger (Ausbringung, Einarbeitung, Lagerung) sowie Abstandsregelungen zu Gewässern und Vorgaben für rote und gelbe Gebiete finden Sie Informationen bei den zuständigen Behörden der LfL.
Im Folgenden sind einige der für den Obstbau relevanten Vorgaben zusammengefasst. Informieren Sie sich aber auch immer aktuell auf den angegebenen Internetseiten der LfL und der LWG.
- Spätestens alle sechs Jahre muss der Phosphatgehalt aller Schläge, die größer als 1 Hektar sind gemessen werden.
- Mit organischen und organisch-mineralischen Düngern dürfen jährlich im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg Stickstoff je Hektar ausgebracht werden. Abweichend davon darf mit Kompost innerhalb von drei Jahren 510 kg Stickstoff je Hektar ausgebracht werden.
- Organischen Dünger müssen auf unbestellten Flächen unverzüglich beziehungsweise spätestens nach vier Stunden eingearbeitet werden.
- Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
- Gewässerabstände
- Hangneigung kleiner als 5 % - 4 Meter Abstand (1 Meter bei Exakttechnik)
- Hangneigung 5 bis 10 % - 3 Meter keine Düngung, 20 Meter mit Auflagen
- Hangneigung 10 bis 15 % - 5 Meter keine Düngung, 20 Meter mit Auflagen
- Hangneigung kleiner als 15 % - 10 Meter keine Düngung, 30 Meter mit Auflagen
Auflagen sind die sofortige Einarbeitung, beziehungsweise hinreichende Bestandsentwicklung.
(Achten Sie auf weitere Gesetzesvorschriften, die auf Gewässerabstände eingehen z. B. Gewässerrandstreifen.)
Hinweis für QS-GAP zertifizierte Betriebe
Die aktuellen Zertifizierungsvoraussetzungen für QS-GAP richten sich weitestgehend an der neuen Düngeverordnung aus. In einigen Fällen sind darüber hinaus weitere Anforderungen notwendig.
Diese sind nachzulesen unter folgendem Link.
Für QS-GAP notwendig sind z. B. die vollständige Aufzeichnung aller durchgeführten Düngemaßnahmen inklusive Bodenverbesserungsmitteln. Zu dokumentieren sind das Ausbringungsdatum, Feld oder Schlag, Handelsname, Düngertyp, Ausbringungsmenge, -methode und Name des Anwenders.
Für eine Stickstoffdüngung bei Kernobst über 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, bei Steinobst über 80 kg Stickstoff je Hektar und Jahr und bei Beerenobst (Strauchbeeren und Erdbeeren) über 80 kg Stickstoff je Hektar und Jahr muss laut QS-GAP Richtlinien eine Stickstoffanalyse erfolgen. Die Düngeangaben sind dann vom Betriebsleiter zu begründen.
Wird unbehandelter tierischer Wirtschaftsdünger ausgebracht, gilt Folgendes
- Ausbringung von Baumkulturen und Strauchbeerenobst ausschließlich nach der Ernte und Einarbeitung vor dem Knospenaufbruch.
- Auf die Einarbeitung kann verzichtet werden, wenn im späteren Vegetationsverlauf durch genügend Abstand zu den Früchten eine Kontamination (z. B. Spritzwasser bei Starkregen) ausgeschlossen werden kann.
Bei allen anderen Kulturen gelten die Ausbringung und Einarbeitung mindestens 60 Tage vor der Ernte.
Wenden Sie sich bitte bei Unklarheiten und speziellen Fragen an das für Sie zuständige Gartenbauzentrum am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
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