Weinrecht

Kaum eine andere Rechtsmaterie ist von einer derartigen Fülle von Gesetzen und Verordnungen auf EU-, Bundes- und Landesebene geprägt wie das Weinrecht. In Bayern ist das Sachgebiet Weinrecht an der LWG zuständig für den Vollzug der Anbauregelungen, die Führung der Weinbaukartei sowie für die Anerkennung von Rebpflanzgut und die Mittelverwendung der Abgaben nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz.

Aktuell

Pflanzrechtesystem
Wichtige Hinweise zur Antragsstellung und Ausübung von Pflanzgenehmigungen

Frau befestigt Jungrebe

(© Karl Josef Hildenbrand)

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben hat zum 1. Januar 2016 ein Wechsel vom bisherigen Pflanzrechtesystem zu einem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen stattgefunden. Damit verbunden sind erhebliche Änderungen der Melde- und Antragsverpflichtungen.  Mehr

Genehmigung Neupflanzungen
Antragsstellung bei der BLE wieder ab 1. Januar 2025 möglich

Detailaufnahme des gepflanzten Rebstocks mit Veredelungstelle

Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben können bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wieder ab dem 01.01.2025 bis zum 28.02.2025 gestellt werden. Die Antragstellung ist auch online bei der BLE möglich. Für die Antragsrunde 2024 ist mit Genehmigung im Zeitraum Juli 2024 zu rechnen. Online-Antrag, Formular und weitere Ausfüllhinweise finden Sie auf der Internetseite der BLE.   Mehr

Genehmigung Neuanpflanzungen
Nachweis Prioritätskriterium Hangneigung für BLE

Terroir F - Die Magischen Orte Des Frankenweins _1_

(© Karl Josef Hildenbrand)

Sofern bei der Beantragung einer Genehmigung einer Neuanpflanzung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) das Prioritätskriterium Hangneigung geltend gemacht werden soll, kann der Nachweis der Hangneigung für das beantragte Flurstück für bayerische Flächen ausschließlich über einen Auszug aus dem Bayerischen Landwirtschaftlichen Informationssystem (iBALIS) erfolgen.  Mehr

Service und Statistik

Statistik
Daten zum Weinbau in Bayern

Reben Scharlachberg Lese Herbst 2013

Sämtliche Strukturdaten zum Weinbau in Bayern sind in verschiedenen Statistiken erfasst, zum Beispiel in der sogenannten Weinbaukartei und in anderen Statistiken.  Mehr

Formulare und Merkblätter

Paragraf grün in 3D

Alles was der Winzer braucht: Formulare zur Beantragung von Genehmigungen für Rebpflanzungen, Weinbaukartei, Weinbestand, Traubenernte und Weinerzeugung sowie dem Bayerischen Weinfonds.  Mehr

Digitale Flächenverwaltung

WR Ibalis Logo
Das neue Serviceportal der Landwirtschaftsverwaltung ermöglicht Landwirten ihre landwirtschaftlichen Flächen komfortabler zu verwalten und den Mehrfachantrag mit GIS-Unterstützung elektronisch zu beantragen.

Integriertes Bayerisches Landwirtschaftliches Informations-System (iBALIS) Externer Link

Themen

Bayerische Weinfondsabgabe

Zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, erheben die Gemeinden von den Weinbaubetrieben die Bayerische Weinfondsabgabe.

Abgabepflichtig sind die selbstbewirtschaftenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von bestockten Weinbergsflächen, sofern diese mehr als 10 Ar (= 1000 qm) umfassen. Die Abgabe beträgt 1,75 Euro je Ar der in der Weinbaukartei als bestockt ausgewiesene Rebfläche eines Betriebes. Da die Abgabe auf Grundlage der Angaben zur Weinbaukartei erhoben wird, kommt der rechtzeitigen und vollständigen Meldung von Änderungen der Bewirtschaftung zum 31.05. eines Jahres (vgl. Flächen- und Nutzungsnachweis FNN) besondere Bedeutung zu. Mit der im laufenden Kalenderjahr erhobenen Abgabe soll grundsätzlich der Absatz der aus der Ernte des Vorjahres gewonnenen Erzeugnisse gefördert werden.

Die Abgabepflicht bezieht sich daher auf die zum Zeitpunkt der Ernte im Vorjahr zur Weinbaukartei gemeldete bestockte Fläche. So ist beispielsweise für die im Jahr 2021 erhobene Abgabe die Rebfläche zum Zeitpunkt der Ernte 2020 maßgeblich. Mit der Abgabe werden Maßnahmen der Absatzförderung für den Wein aus Bayern, insbesondere die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschungstätigkeiten und die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie die Beteiligung hieran gefördert. Im Allgemeinen dürfen solche Maßnahmen der Absatzförderung nur außerhalb der bestimmten Anbaugebiete Bayerns (Franken und Württemberg, Bayer. Bodensee) durchgeführt werden, um neue Absatzmärkte zu erschließen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union zu vermeiden. Anträge auf Förderung aus den Mitteln der Bayerischen Weinfondsabgabe sind an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Veitshöchheim, zu richten.

Voraussetzungen

Nutzungsberechtigung von bestockten Weinbergsflächen, sofern diese mehr als 10 Ar (= 1000 qm) umfassen.

Rechtsgrundlagen

  • Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz, mit Ausführungsverordnung hierzu
  • § 46 Weingesetz (WeinG)
  • § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
  • § 28 Grundsteuergesetz (GrStG)

Destillationsverpflichtung

Überwachung und Durchsetzung der Destillationsverpflichtung für bestimmte Übermengen an Wein.

§ im WeinbergZoombild vorhanden

(© LWG, Veitshöchheim)

Die Erzeugung von Qualitätswein unterliegt EU-weit der Hektarhöchstertragsregelung. Diese sieht vor, dass jährlich nur eine bestimmte Menge Wein, bezogen auf die bewirtschaftete Rebfläche, vermarktet werden darf. Für das Anbaugebiet Franken ist diese Höchstmenge festgelegt auf 90 hl/ha Ertragsrebfläche. Für das Anbaugebiet Württemberg, Bereich bayer. Bodensee, ist dieser Wert auf 110 hl/ha festgelegt.
Jährliche Erntemengen, die über diesen Wert hinaus im Durchschnitt eines Betriebes geerntet werden, werden als Übermengen bezeichnet.
Übersteigt die Ernte eines Jahres in einem Weinbaubetrieb diesen sog. Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 %, so darf diese Übermenge nur im eigenen Betrieb überlagert werden.
Übersteigt die in einem Jahr geerntete Menge den Gesamthektarertrag um mehr als 20 %, das entspricht in Franken einem Wert von 108 hl/ha, so ist der aus dieser Menge bereitete Wein bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren.
Die Destillation ist der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer im Rahmen der Qualitätsweinprüfung ist daran gekoppelt, dass der Betrieb dieser Destillationsverpflichtung nachkommt.
Der aufgrund dieser Destillationsverpflichtung hergestellte Alkohol ist ausschließlich zu industriellen Zwecken zu verwenden.

Voraussetzungen

Weinerzeugende Betriebe, die einen durchschnittlichen Ernteertrag von 108 hl/ha überschreiten.

Fristen

  • Abgabe der Erntemeldung bis zum 15.01. des folgenden Jahres.
  • Bei Überschreitung des Hektarertrages von 108 hl/ha Destillation bis zum 15. Dezember des Folgejahres.

Erforderliche Unterlagen

  • Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung
  • Erläuterungen und Hinweise zur Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung
  • zollamtliche Bescheinigung
  • Begleitpapiere für den Transport von Wein

Kosten

- keine -
Für Mengen, die der Destillationspflicht unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen

  • § 11 Abs. 1 Weingesetz
  • § 10 a Weinverordnung

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Erläuterungen und Hinweise für Traubenernte - Weinerzeugungsmeldung
- Formular für Traubenerntemeldung
- Lieferantenverzeichnis Traubenernte - Weinerzeugungsmeldung

Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Deutschland aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, erheben die Gemeinden von den Weinbaubetrieben die Deutsche Weinfondsabgabe.

Deutschen WeinfondsZoombild vorhanden

(© LWG, Veitshöchheim)

Abgabepflichtig sind die selbstbewirtschaftenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von bestockten Weinbergsflächen, sofern diese mehr als 10 Ar (=1000 qm) umfassen.
Die Abgabe beträgt 0,67 € je Ar der in der Weinbaukartei als bestockt ausgewiesene Rebfläche eines Betriebes. Da die Abgabe auf Grundlage der Angaben zur Weinbaukartei erhoben wird, kommt der rechtzeitigen und vollständigen Meldung von Änderungen der Bewirtschaftung zum 31.05. eines Jahres (vgl. Weinbau - Meldungen) besondere Bedeutung zu. Mit der im laufenden Kalenderjahr erhobenen Abgabe soll grundsätzlich der Absatz der aus der Ernte des Vorjahres gewonnenen Erzeugnisse gefördert werden. Die Abgabepflicht bezieht sich daher auf die zum Zeitpunkt der Ernte im Vorjahr zur Weinbaukartei als bestockt gemeldete Fläche. So ist beispielsweise für die im Jahr 2021 erhobene Abgabe die Rebfläche zum Zeitpunkt der Ernte 2020 maßgeblich.

Mit der Abgabe werden Maßnahmen der Absatzförderung für den Wein aus Deutschland, insbesondere die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschungstätigkeiten und die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie die Beteiligung hieran gefördert. Dazu werden die Einnahmen aus der Abgabe an das Deutsche Weininstitut in Bodenheim weitergeleitet.

Voraussetzungen

Nutzungsberechtigung von bestockten Weinbergsflächen, sofern diese mehr als 10 Ar (= 1000 qm) umfassen.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 43 und 44 Weingesetz (WeinG)
  • § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
  • § 28 Grundsteuergesetz (GrStG)

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Merkblatt Förderung - Grundlagen, Bestimmungen
- Fördergrundsätze für gruppenbezogene und regionale Maßnahmen
- Formular für Antrag auf Zuwendung für gruppenbezogene und regionale Maßnahmen

Einbetriebsregelung

Im Rahmen der Hektarhöchstertragsregelung (Gesamthektarertrag) können die Rebflächen von Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform innerhalb eines Bereiches als ein Betrieb gelten und innerhalb der Mitgliedergemeinschaft einen Mengenausgleich von Wein aus Rebflächen eines Bereichs durchführen. Dadurch können Übermengen eines Mitglieds durch Mindererträge eines anderen ausgeglichen werden.

Traktor im WeinbergZoombild vorhanden

(© Karl Josef Hildenbrand)

Falls ein Mitglied von Winzergenossenschaften oder Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform seine gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an die Winzergenossenschaft bzw. Erzeugerzusammenschlüsse abliefert, erlaubt es der Gesetzgeber, dass die Übermengenberechnung nicht bei jedem einzelnen Mitglied, sondern bei der Summe aller vollabliefernden Mitglieder vorgenommen wird. Die gesamte Rebfläche aller vollablieferungspflichtigen Mitglieder wird dabei als ein weinerzeugender Betrieb betrachtet. Innerhalb eines selbstvermarktenden Weinbaubetriebes gilt diese Regelung analog.

Voraussetzungen

Vollablieferungspflicht des jeweiligen Mitglieds für Weintrauben oder Traubenmost von allen seinen Rebflächen. Es dürfen nur Rebflächen innerhalb eines Bereichs miteinander ausgeglichen werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 10 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)

Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve

Die Regionale Reserve wurde in Bayern zum 30. November 2015 aufgelöst. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Hektarhöchstertragsregelung

Einhaltung der Hektarhöchstertragsregelung sowie Überwachung und Ahndung

Rebstöcke im HerbstZoombild vorhanden

(© Karl Josef Hildenbrand)

Weintrauben, Traubenmost, Federweißer und Wein dürfen nur in der Menge an andere abgegeben werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Die für die Bemessung des Gesamthektarertrages eines Betriebes maßgebliche Rebfläche ist die Ertragsrebfläche. Der zulässige Hektarhöchstertrag beträgt für das bestimmte Anbaugebiet Franken 90 hl je Hektar und für den bayerischen Teil des bestimmten Anbaugebietes Württemberg (Bayerischer Bodensee) 110 hl je Hektar.
Der zulässige Hektarhöchstertrag stellt die maximale jährliche Vermarktungsmenge an Wein dar, die vom Betrieb in Verkehr gebracht werden darf.
Die den Gesamthektarertrag eines Weinbaubetriebes übersteigende Erntemenge wird als Übermenge bezeichnet.
Hierbei wird unterschieden: Übermengen, die den Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 % überschreiten und Übermengen, die den Gesamthektarertrag um mehr als 20 % überschreiten. Übermengen, die den Gesamthektarertrag um mehr als 20 % übersteigen, dürfen nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden und sind bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren (siehe Informationsseite "Destillationsverpflichtung").

Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 %, so darf diese Übermenge nur im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert, im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert werden. Eine Vermarktung ist erst dann möglich, wenn in einem der folgenden Jahre der Gesamthektarertrag unter dem Wert von 90 hl/ha absinkt. Die Vermarktung der Übermenge ist dann in einem Umfang möglich, der der Differenz zwischen Erntemenge und erlaubtem Gesamthektarertrag entspricht. Darüber hinaus dürfen Übermengen bis 20 % des Hektarhöchstbetrages destilliert oder im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet werden. Die Vermarktung dieser beiden Produkte ist ohne Anrechung auf die zulässige Vermarktungsmenge möglich.

Voraussetzungen

Traubenerntemeldung, Weinerzeugungsmeldung und Lieferantenverzeichnis:
Meldepflichtig sind alle natürlichen oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, deren Betrieb mindestens 10 Ar Rebfläche umfasst, oder die, unabhängig von der Größe der Rebfläche, ihre Ernte ganz oder teilweise, gleich in welcher Form, vermarkten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen oder Genossenschaften, der sie ihre gesamte Ernte abliefern.

Fristen

Abgabetermin für die Traubenerntemeldung:
15. Januar
bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim.

Erforderliche Unterlagen

  • Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung
  • Beiblatt zur Traubenernte-Weinerzeugungsmeldung - Lieferantenverzeichnis
  • Weinbestandsmeldung

Siehe hierzu "Formulare und Merkblätter". Wenn Sie das Word-Format verwenden, können Sie die Antragsformulare direkt am Bildschirm ausfüllen. Die ausgefüllten Anträge ausdrucken und unterschrieben an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim, schicken.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 436/2009
  • § 9, § 12 Abs. 3 bis 5 Weingesetz
  • Weinverordnung
  • Weinüberwachungsverordnung
  • § 10 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
  • Agrarstatistikgesetz

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Erläuterungen und Hinweise für Traubenernte – Weinerzeugungsmeldung
- Formular für Traubenerntemeldung
- Lieferantenverzeichnis Traubenernte – Weinerzeugungsmeldung
- Erläuterungen und Hinweise für Weinbestandsmeldung
- Formular für Weinbestandsmeldung

Hobbyweinberge

Vom Genehmigungsverfahren für Rebpflanzungen ausgenommen sind die sogenannten Hobbyweinberge.

Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, ist auch ohne Genehmigung für Rebpflanzungen möglich, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
  • Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten (hierbei sind auch alle anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen) und
  • der betreffende Weinerzeuger erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.

Hobbypflanzungen, die eine Größe von 100 m² überschreiten, sind der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu melden. Mehrere Hobbypflanzungen sind hierbei zusammen zu zählen.

Die Meldepflicht gilt auch für die Rodung einer solchen Anlage und den Bewirtschafterwechsel und ist mittels des Meldebogens für Hobbypflanzungen anzuzeigen. Durch die Rodung von solchen Hobbyweinbergen entstehen keine Wiederbepflanzungsrechte für Weinreben. Vielmehr wird bei der Rodung und Neubestockung des Hobbyweinbergs erneut von der Sonderregelung über Hobbyweinberge Gebrauch gemacht.

Es dürfen nur Pfropfreben angepflanzt werden. Achten Sie beim Kauf auf die Veredelungsstelle. Vereinzelt werden insbesondere über Verbrauchermärkte auch wurzelechte Reben angeboten. Die Pflanzung von wurzelechten Reben ist verboten (§ 9 BayWeinRAV), nicht jedoch der Verkauf. Solche Pflanzen fördern die Entwicklung der Wurzelreblaus.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 1 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560
  • § 7 e Weingesetz
  • § 3 Verordnung zur Ausführung des Weinrechts (BayWeinRAV)

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Meldebogen für Hobbypflanzungen
- Merkblatt zur 10-Ar-Regelung

Pflanzrechtübertragung

Bank im WeinbergZoombild vorhanden

(© Karl Josef Hildenbrand)

Die Übertragung von Wiederanpflanzungsrechten ist ab dem 1. Januar 2016 nur noch innerhalb eines Betriebs möglich. Wenn die Wiederanpflanzung nicht auf der gleichen Fläche vorgesehen ist, muss bei der LWG eine Genehmigung der Wiederbepflanzung beantragt werden.

Amtliche Qualitätsweinprüfung

Durchführung der sensorischen Prüfung von Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat und Erstellen eines sensorischen Gutachtens sowie die kellerwirtschaftliche Beratung bei Ausbau und Behandlung von Weinen.

Geschäftsführung bei der Sensorischen Prüfung im Rahmen der Amtlichen Qualitätsweinprüfung

Amtliche QualitätsweinprüfungZoombild vorhanden

Weinprüfstelle Reg.v.Ufr.

Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist für die Geschäftsführung der sensorischen Prüfung nach dem DLG-5 Punkte Schema verantwortlich.
Weinerzeugnisse wie Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat und Qualitätsperlwein müssen zur Anerkennung als Qualitätsprodukt eine obligatorische sensorische Prüfung durchlaufen. Zu diesem Zweck werden Kommissionen auf Vorschlag der Weinwirtschaftsverbände, der Verbraucherschaft und der Weinkontrolle berufen. Diese erstellen unter Aufsicht der LWG ein sensorisches Gutachten. Des weiteren soll mit Hilfe der Beratungstätigkeit die Qualitätserzeugung in den fränkischen Weinbaubetrieben gesichert und gesteigert werden. Hierzu werden im Most-, Jungwein- oder Weinstadium Verkostungen und Beurteilungen durchgeführt. Es werden Beratungsempfehlungen zur Kellertechnik und zur allgemeinen Kellerwirtschaft gegeben.

Voraussetzungen

Die Weine müssen frei von Fehlern sein und in den Prüfmerkmalen Geruch, Geschmack und Harmonie die vorgeschriebene Mindestpunktzahl von 1,5 erreichen. Des weiteren müssen die Grundbedingungen wie Klarheit, Farbe, eindeutige Herkunft, eindeutiger Rebsortencharakter und Prädikatseigenschaft erfüllt werden.
Die sensorische Prüfung erfolgt unmittelbar an die chemische und rechtliche Prüfung des Sachgebietes Verbraucherschutz, der Regierung von Unterfranken.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
    (erhältlich bei der Regierung von Unterfranken)
  • Analysenbefund

Kosten

Sind mit der pauschalen Prüfgebühr von 15,- Euro zuzüglich 3,- Euro je angefangene 1000 l abgegolten.

Rechtsgrundlagen

  • § 24 der Weinverordnung - WeinV
  • Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz - BayAgrarWiG

Rebpflanzgutanerkennung

Bearbeiten von Anträgen auf Anerkennung von Rebpflanzgut

Edelreiser mit EtikettenZoombild vorhanden

(© LWG, Veitshöchheim

Rebpflanzgut darf nur als anerkanntes Vermehrungsgut und mit dem nach der Pflanzenbeschauverordnung gefordeten Pflanzenpass in den Verkehr gebracht werden. Der Vermehrer von Edelreisern oder Pfropfreben beantragt für sein Vermehrungsgut die Anerkennung. Die Anerkennungsstelle überprüft die Angaben auf Plausibilität. Sie kontrolliert während der Vegetationszeit die Sortenreinheit, die Sortentypizität und den Gesundheitszustand der Mutterrebenbestände, die der Gewinnung von Edelreisern dienen, und die Rebschulflächen, auf denen die Pfropfreben kultiviert werden. Des Weiteren überprüft die Anerkennungsstelle vor dem Inverkehrbringen der Edelreiser oder Pfropfreben die Menge und Beschaffenheit der sortierten und gebündelten Ware.

Voraussetzungen

Der Vermehrer von Rebpflanzgut muss bei der jeweilig zuständigen Behörde ( = Anerkennungsstelle ) registriert sein. Dies ist die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Sachgebiet Weinrecht.

Fristen

  • bis 15.06.: Anträge auf Anerkennung von Mutterrebenbeständen und Anerkennung von einjährigen Pfropfreben
  • bis 01.07.: Anträge auf Anerkennung von Topfreben

Erforderliche Unterlagen

Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Sachgebiet Weinrecht, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim.

Kosten

  • Kostensatz 0,70 € je angefangenes Ar des zur Anerkennung von Reben angemeldeten Mutterrebenbestandes
  • Kostensatz 3,50 € je angefangene 1.000 Stück der in Rebschulen besichtigten Reben

Rechtsgrundlagen

  • Saatgutverkehrsgesetz in Verbindung mit der Rebpflanzgutverordnung
  • Pflanzengesundheitsverordnung mit ihren Anhängen

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Mutterrebenheft in Bayern

Traubenerntemeldung

Gemeldet werden die im Jahr geernteten Weinmengen (in hl Wein, mit zwei Nachkommastellen), geordnet nach Gemarkungen, Lagen und Qualitätsstufen, außerdem die an andere Betriebe abgegebenen Weinmengen bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau.

Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Trauben von Rebflächen ab 10 Ar ernten, oder die, unabhängig von der Größe der Rebflächen, Trauben bzw. Most an andere abgeben oder vermarkten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Erzeugergemeinschaften oder Genossenschaften und Traubenerzeuger, die ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen. Die Traubenerntemeldung wird in Bayern zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung auf einem gemeinsamen Formular abgegeben.

Vorraussetzungen

Meldepflichtigkeit (wie beschrieben)

Fristen

bis zum 15.1. des folgenden Jahres

Erforderliche Unterlagen

Traubenerntemeldung / Traubenernte - Weinerzeugungsmeldung

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 436/2009
  • §§ 72 und 74 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
  • § 29 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung
  • § 10 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Traubenernte Weinerzeugungsmeldung Hinweise
- Traubenernte Lieferantenverzeichnis Beiblatt
- Traubenerntemeldung

Verfügungsbefugnis über Wiederbepflanzungsrechte für Weinreben

Wiederbepflanzungsrechte sind nicht mehr flächengebunden, sondern ab 1. Januar 2016 betriebsgebunden.

Beispiel (bisherige Rechtslage):
Eine Fläche wurde im Oktober 2014 durch Betrieb A gerodet und im Anschluss an Betrieb B verpachtet. Aufgrund der bisherigen Flächenbindung verblieb das Pflanzungsrecht auf der Fläche und ging somit auf Betrieb B über.

Ab 2016 steht das Wiederbepflanzungsrecht allein dem Betrieb zu, der zum Zeitpunkt der Rodung die Bewirtschaftungsbefugnis (Pacht, Eigentum) über
die Rebfläche hatte.

Beispiel (neue Rechtslage):
Betrieb A hat eine Fläche bis Ende 2016 gepachtet. Laut Pachtvertrag hat er die Fläche in gerodetem Zustand zurückzugeben. Rodet Betrieb A die Fläche im Oktober 2016, so steht seinem Betrieb das Wiederbepflanzungsrecht zu. Pachtet Betrieb B nunmehr diese unbestockte Fläche ab 2017 an, geht das Wiederbepflanzungsrecht nicht mehr mit der Fläche auf Betrieb B über. Es verbleibt bei Betrieb A.
Betrieb B darf die Fläche nicht mehr wie gewohnt einfach anpflanzen, sondern muss entweder ein in seinem Betrieb bestehendes Wiederbepflanzungsrecht auf diese Fläche übertragen oder ein Neuanpflanzungsrecht für diese Fläche beantragen.

Variante:
Würde im selben Fall die Fläche bestockt von Betrieb B gepachtet und im Jahr 2017 gerodet werden, so würde das Wiederbepflanzungsrecht im Betrieb B entstehen. Betrieb B könnte die Fläche wieder anlegen.

Empfehlung:
Wenn Pflanzungsrechte auf den Nachbewirtschafter übergehen sollen, dann darf die Fläche nicht zuvor durch den abgebenden Betrieb gerodet werden.
Prüfen Sie bestehende Pachtverträge daraufhin, ob darin enthaltene Regelungen zu Rodungen dieser Änderung Rechnung tragen. Bestehende Pachtverträge können im gegenseitigen Einvernehmen grundsätzlich auch nachträglich abgeändert werden.

Bereits gerodete Flächen gehen nur dann mit dem Pflanzungsrecht auf den Nachbewirtschafter über, wenn der Bewirtschaftungswechsel (Pacht oder Eigentumsübergang) noch im Jahr 2015 vollzogen wurde. Der Weinbaukartei sind hierzu auf Anforderung geeignete Nachweise (bspw. Pachtvertrag, notarielle Kaufvertragsurkunde etc.) vorzulegen.

Weinbestandsmeldung

Gemeldet werden die zum Stichtag 31.07. eines Jahres vorhandenen Weinmengen (in hl Wein, mit zwei Nachkommastellen), geordnet nach bestimmten Weinarten (auch rektifizierter konzentrierter Traubenmost - RTK genannt) sowie nach Qualitätsstufen, regionaler Herkunft bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim.

Meldepflichtig sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die über Bestände an Wein von mindestens 100 hl unabhängig von der Herkunft verfügen. Ausgenommen sind private Verbraucher und Einzelhändler, die im Einzelfall weniger als 100 Liter an den Endverbraucher abgeben und die darüber hinaus nicht über Kellerräume zur Lagerung und Abfüllung von Wein in großen Mengen verfügen.

Voraussetzungen

Meldepflichtig s.o.

Fristen

bis zum 07.08. eines Jahres nach den Beständen zum Stichtag 31.07. eines Jahres

Erforderliche Unterlagen

Formular Weinbestandsmeldung

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 436/2009
  • §§ 75a - 77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Erläuterungen und Hinweise zur Weinbestandsmeldung
- Formular für Weinbestandsmeldung

Weinerzeugungsmeldung

Gemeldet werden die im Jahr erzeugten Weinmengen (in hl Wein, mit zwei Nachkommastellen), geordnet nach Weiß- und Rotwein, sowie nach Qualitätsstufen, bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim.

Weinflaschen LWGZoombild vorhanden

(© LWG, Veitshöchheim

Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse (auch Genossenschaftskellereien), die aus der Ernte des laufenden Weinjahres Wein aus eigenen oder zugekauften Erzeugnissen herstellen. Von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger sowie Weinerzeuger, die aus gekauften Erzeugnissen in ihrem Betrieb eine Weinmenge unter 10 hl gewinnen und diese in keiner Form vermarkten.

Voraussetzungen

Meldepflichtig s.o.

Fristen

bis zum 15.01. des folgenden Jahres

Erforderliche Unterlagen

Formular Weinerzeugungsmeldung

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 436/2009, §§ 72 und 74 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
  • § 29 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung
  • § 10 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Erläuterungen und Hinweise für Traubenernte - Weinerzeugungsmeldung
- Formular für Traubenerntemeldung
- Lieferantenverzeichnis Traubenernte - Weinerzeugungsmeldung