Pflanzrechtesystem
Verlängerte Ausübung von ablaufenden Pflanzgenehmigungen

Pflanzgenehmigungen (von der BLE oder der LWG ausgestellt), die spätestens im Jahr 2021 auszuüben wären, verlängern sich automatisch bis zum 31. Dezember 2022. Eine Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich.
Hintergrund: Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise sind Weinbaubetriebe, die über 2021 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, möglicherweise daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, wird durch eine entsprechende EU-Verordnung eine Verlängerung der Gültigkeit festgelegt.
Beispiel:
Rodung Oktober 2018: Wiederanpflanzung im vereinfachten Verfahren bis spätestens Oktober 2021 möglich; automatische Verlängerung dieser Frist bis 31.12.2022