Genehmigung Neuanpflanzungen
Nachweis Prioritätskriterium Hangneigung für BLE

Terroir F - Die Magischen Orte Des Frankenweins _1_

Sofern bei der Beantragung einer Genehmigung einer Neuanpflanzung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) das Prioritätskriterium Hangneigung geltend gemacht werden soll, kann der Nachweis der Hangneigung für das beantragte Flurstück für bayerische Flächen ausschließlich über einen Auszug aus dem Bayerischen Landwirtschaftlichen Informationssystem (iBALIS) erfolgen. Dieser Nachweis kann, unter dem Menüpunkt Weinbau und dort unter „Hangneigung Flurstück“ von jedem Weinbaubetrieb selbst und kostenfrei erstellt und ausgedruckt werden. Die Zusendung eines entsprechenden Nachweises kann auch bei der LWG angefordert werden.

Frist für Umwandlungsanträge

Frist für Umwandlungsanträge wird voraussichtlich verlängert.

Die EU eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Frist für die Umwandlung von alten Pflanzrechten in Genehmigungen, die Ende 2020 ausgelaufen ist, bis voraussichtlich Ende 2022 zu verlängern. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat angekündigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Abgelaufene Pflanzgenehmigungen

Verlängerte Ausübung von im Jahr 2020 abgelaufenen Pflanzgenehmigungen bis Ende 2021.

Pflanzgenehmigungen (von der BLE oder der LWG ausgestellt), die spätestens im Jahr 2020 hätten ausgeübt werden müssen, verlängern sich automatisch bis zum 31.12.2021. Eine Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich. Bitte denken Sie daran, die Pflanzung der Weinbaukartei an der LWG zu melden.

Hintergrund

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise wurden Weinbauern, die über 2020 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, weitgehend daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, wurde durch Art. 10 Abs. 5 VO EU 2020/2220 eine Verlängerung der Gültigkeit festgelegt.

Wichtig:
Dies gilt nur für bereits erteilte Genehmigungen. Die 3-Jahresfrist, innerhalb derer eine gerodete Fläche ohne Genehmigung wieder angelegt werden kann, verlängert sich hierdurch nicht!