Transport von Pflanzenschutzmitteln
Zum Transport von Pflanzenschutzmitteln (PSM) greifen die gesetzlichen Grundlagen eines EU-Übereinkommen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Danach gibt es neun Gefährdungsklassen, wobei PSM in der Regel zur am wenigsten gefährlichen Klasse neun gehören. Einige PSM, wie Netzschwefel und Rapsöl, gehören gar keiner Klasse an. Je nach Gefährdungsklasse werden unterschiedliche Anforderungen an die Verpackung gestellt. In die Verpackungsgruppe III fallen Güter mit geringer Gefahr, also die meisten PSM.
Für den Transport ohne Gefahrgutschein gilt die Tausendpunkte-Regel:
- Je nach Verpackungsgruppe I, II, III gelten die Faktoren 50 / 3 / 1
- PSM der Verpackungspruppe III besitzen der Faktor 1, damit dürften bis zu 1000 l/kg ohne Gefahrgutschein transportiert werden
- von PSM der Verpackungsgruppe II mit dem Faktor 3 bis zu 333 l/kg
- Für PSM ohne Gefährdungsklasse (z. B. Netzschwefel und Rapsöl) gibt es keine Mengenbegrenzung für den Transport.
- Informationen zu Gefährdungsklasse und Verpackungsgruppe finden Sie auf dem zugehörigen Sicherheitsdatenblatt (online über Eingabe des Produktnamens und "Sicherheitsdatenblatt" in Suchmaschinen) abrufbar
Allgemeine Anforderungen
- Transport der PSM nur für eigene Zwecke
- kein gleichzeitiger Transport anderer Gefahrgüter (z. B. Kraftstoff)
- Verpackung muss unbeschädigt, verschlossen und dicht sein; gefährliche Anhaftungen zuvor entfernen
- Ordnungsgemäße Ladungssicherung
- Mindestens 2-kg-ABC Feuerlöscher mitführent
weitere Anmerkungen
- Grundsätzlich richten sich gefahrgutrechtliche Anforderungen nur an Transporte mit Fahrzeugen, die bauartbedingt schneller als 25 km fahren.
- Kein Transport von angebrochenen Pflanzenschutzmitteln in der Fahrerkabine !
- Grundsätzlich wird er Transport von PSM in gasdicht und auslaufsicher schließenden Aluboxen empfohlen
Diese Informationen dienen den Zielen des Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz