Umweltschonender Weinbau
Abstandsauflagen beim Pflanzenschutz
Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt unter bestimmten Vorgaben. Dazu gehören Sicherheitsabstände zu Gewässern zum Schutz der Oberflächengewässer bzw. der Wasserorganismen und Abstände zu Nicht-Zielpflanzen, wie beispielsweise Hecken und Gehölze, aber natürlich auch Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden.
Abstandsauflagen zum Schutz von Fauna und Flora in Hecken und Gehölzen (NT-Auflagen)
Die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Nichtzielorganismen werden mit NT-Auflagen beschrieben, wobei 'N' für Naturhaushalt und 'T' für terrestrische, d. h. landlebende, Flora und Fauna steht. Von allen Auflagen für Pflanzenschutzmittel (PSM) betreffen die NT-Auflagen den Weinbau am ehesten. Ziel der Auflagen ist es, negative Auswirkungen durch Abdrift auf schützenswerte Nichtkulturflächen zu vermeiden. Allerdings ist nur ein Teil der im Weinbau zugelassnen Mittel mit NT-Auflagen belegt.
Beachten Sie, dass die NT-Auflagen nur dann greifen, wenn Weinberge direkt an diese Kleinstrukturen angrenzen. Wege zwischen Kleinstruktur- und Kulturflächen − unabhängig davon, ob sie befestigt sind oder nicht − befreien von der Auflage. Auch eine Fahrgasse am Rand von Rebzeilen kann als Weg gelten, wenn sie mindestens zwei Meter breit ist und keine typischen Zeichen einer Bewirtschaftung aufweist. Dazu zählen Bodenbearbeitung sowie Düngung und Pflanzenschutz auf bzw. für die Wegfläche. Die NT-Auflagen greifen außerdem nicht, wenn tragbare Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden.
Einen Überblick über die im Weinbau von NT-Auflagen betroffenen Produkte finden Sie bei den Tabellen des Rebschutzleitfadens.
Die Auflagen NT 101 bis NT 111 gelten nicht in Gemeinden mit ausreichendem Kleinstrukturanteil, bei denen der Biotopindex erfüllt ist. Nachdem dieser in den meisten Weinbaugemeinden Frankens nicht erfüllt ist, müssen hier auch die Auflagen NT 101 bis NT 111 beachtet werden. Eine aktuelle Liste mit dem Anteil an Kleinstrukturen in allen Gemeinden Deutschlands können Sie abfragen unter:
Besispielbilder zu NT-Auflagen - ohne Gewähr
Näheres zu den einzelnen NT-Auflagen
- Bei den NT-Auflagen 101-103
- ist zu angrenzenden Kleinstrukturen auf den ersten 20 Metern lediglich mit abdriftreduzierter Düsentechnik (50-90 % ADM) zu arbeiten.
- Bei den NT-Auflagen 104-106
- besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Abdriftreduzierung auf den ersten 20 Metern oder einem 5 Meter breiten unbehandeltem Feldrand.
- Bei den NT-Auflagen 107-109
- muss zusätzlich zur Abdriftreduzierung von 20 Metern an der Grenze zur Kleinstruktur ein 5 Meter breiter unbehandelter Randstreifen liegen bleiben.
- Unbehandelte Randstreifen und die Abdriftreduzierung entfallen u. a., wenn die Kleinstruktur nachweislich auf einer landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Fläche angelegt worden ist.
- Bei der NT-Auflage 111
- ist zu angrenzenden Kleinstrukturen grundsätzlich ein unbehandelter Randstreifen von 5 Metern zu belassen.
- Eine Abdriftreduzierung für die Restfläche ist nicht vorgeschrieben.
- Der Abstand von 5 Meter Abstand ist nicht erforderlich, wenn …
- angrenzende Flächen (z. B. Hecken, Feldraine, Gehölzinseln) schmaler als 3 Meter sind oder …
- nachweislich auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind oder …
- das Mittel in einem Gebiet angewendet wird, das im aktuellen „Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile“ als Agrarlandschaft mit ausreichend Kleinstrukturen ausgewiesen ist.
- Völlig unabhängig von NT-Auflagen gilt, dass Nichtkulturflächen generell nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen und eine Abdrift zu vermeiden ist.
Abstandsauflagen zu Gewässern (NW-Auflagen)
Für den Weinbau sind vor allem die Auflagen NW 605 bis NW 609 relevant. Es gilt stets die Auflage in der Gebrauchsanweisung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels.
Im Unterschied zu den NT-Auflagen hebt ein Weg zwischen Gewässer und Weinbergsfläche den in der NW-Auflage vorgegebenen Mindestabstand nicht auf! Die Wegbreite kann jedoch angerechnet werden. Ebenso muss der durch die NW-Auflage vorgeschriebene Abstand auch beim Einsatz tragbarer Pflanzenschutzgeräte eingehalten werden.
Das größte Gefährdungspotenzial für Gewässer ist jedoch die Reinigung der Sprühgeräte sowie der unsachgemäße Umgang mit Mittelresten.
- Verlustmindernde Geräte - Abdriftminderung und Pflanzenschutzmitteleinsparung (externer Link: JKI)
- Korrekte Applikationstechnik zur Abdriftvermeidung
- Informationen zur sachgerechten Gerätereinigung finden Sie auf der Seite zur Pflanzenschutztechnik
- Infobroschüre zu Gewässerrandstreifen des StMUV 1,8 MB
Auflagen zum Grundwasserschutz (NG-Auflagen)
Deshalb ist das Grundwasser in besonderem Maße zu schützen! Im Trinkwasser dürfen festgesetzte Grenzwerte für chemische Stoffe nicht überschritten werden. Für organisch-chemische Wirkstoffe, einschließlich Ihrer Hauptabbauprodukte, liegt der Grenzwert für den Einzelwirkstoff bei 0,0001 mg/l = 0,1ug/l. Das ist eine Nulltoleranz!!
Für die Summe aller Wirkstoffe gelten 0,0005 mg/l als Grenzwert.
Aufgrund der hohen Anforderungen im Rahmen der Zulassung sind grundwassergefährdende Pflanzenschutzmittel im Weinbau praktisch nicht mehr auf dem Markt.
Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden
In einer Bekanntmachung hat das BVL dargelegt, welcher Mindestabstand zu Wohngebieten und Flächen einzuhalten ist, auf denen sich Menschen aufhalten. Demnach darf bei der Anwendung in Flächenkulturen ein Abstand von zwei Metern und bei der Anwendung in Raumkulturen ein Abstand von fünf Metern nicht unterschritten werden. Bei Einhaltung dieser Abstände besteht für Anwohner kein gesundheitliches Risiko. Sollten bei einzelnen Pflanzenschutzmitteln größere Sicherheitsabstände notwendig sein, setzt das BVL bei der Zulassung dieser Mittel entsprechende Anwendungsbestimmungen fest. Die Bekanntmachung des BVL ist abrufbar. (Quelle: BVL)
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Anwohnern und Umstehenden