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Gebietseigene Gehölze und gebietseigenes Saatgut

Gebietseigene Gehölze und gebietseigenes Saatgut - Titelseite

Ab März 2020 müssen gemäß § 40(1) BNatSchG in der freien Natur, also außerhalb des Siedlungsbereichs und nicht auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, gebietseigene Pflanzen verwendet werden. Seit 2010 ist die LWG in Arbeitsgruppen in Bayern und auf Bundesebene beteiligt, die sich um den Aufbau praxistauglicher Systeme hierfür bemühen. Baumschulen und Saatgutproduzenten auf der einen sowie die Bau-, Landwirtschafts- und Naturschutzbehörden auf der anderen Seite müssen unter Einbeziehung der Belange der Hauptabnehmer der Pflanzen hierzu Kompromisslösungen finden, wobei man auf Zertifizierungssysteme setzt. Der folgende Beitrag gibt den aktuellen Stand des Abstimmungsprozesses wieder.

2019, 11 Seiten

§ 40 (1) BNatSchG:
"Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. (...) Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen:
1. Der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft
(...)
4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden."

Die Baumschulen und Saatgutproduzenten müssen nun in Abstimmung mit den Behörden und den Abnehmern der Ware Systeme schaffen, welche gewährleisten, dass ab März 2020 nachweislich gebietseigenes Saat- und Pflanzgut für die freie Landschaft in ausreichender Menge verfügbar ist. Dabei legt die Naturschutzverwaltung Wert auf fachlich fundiert abgegrenzte Herkunftsgebiete der Pflanzen und einen zuverlässigen Herkunftsnachweis, wohingegen die Produzenten aus Wirtschaftlichkeitserwägungen heraus möglichst große Herkunftsgebiete bevorzugen und möglichst wenig Verwaltungsaufwand wünschen. Die Hauptabnehmer der Pflanzen sind die Straßenbaubehörden, welche die Landschaftsbauarbeiten nach VOB/A ausschreiben. Für diese ist wichtig eine hinreichende Kontrollmöglichkeit mit geringem Aufwand im Rahmen der Vergabeverfahren, ob die Pflanzen wirklich aus dem gewünschten Herkunftsgebiet stammen.

Teil A: Gebiets­eigene Gehölze

Im Gegensatz zur Produktion von Forstgehölzen und Saatgut für An­saaten, wofür mehr oder weniger umfangreiche Gesetze und Verordnungen existieren, gibt es bei den Landschaftsgehölzen, die nicht gleichzeitig Forstgehölze sind, derartige Vorgaben nicht bzw. nur in Ansätzen. Deshalb konzentrierten sich die Bemühungen der zuständigen Behörden in den ersten Jahren weitestgehend darauf, für Landschaftsgehölze akzeptable Lösungen zu finden.

BMU-Leitfaden "Gebietseigene Gehölze"

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat 2010 eine Arbeitsgruppe einberufen, die praxistaugliche Lösungen zur Umsetzung von § 40 (1)BNatSchG erarbeiten sollte, welche bundesweit konsensfähig sein müssen. In der Arbeitsgruppe sitzen zum einen Vertreter der Baumschulwirtschaft, zum anderen die zuständigen Bundesbehörden sowie Ländervertreter aus denjenigen Ländern, die langjährige Erfahrungen mit dem Thema "gebietseigene Pflanzen" haben (Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen), und zu guter Letzt Vertreter der wichtigsten Auftraggeber, also der Straßenbaubehörden, die den Großteil der gebietseigenen Ware abnehmen (allein in Bayern rund 700 000 Sträucher/Jahr). Der Autor ist Mitglied dieser Arbeitsgruppe und vertritt hier die bayerische Landwirtschaftsverwaltung.
Die Arbeitsgruppe hat bis 2012 dreimal getagt. Dazwischen fanden auf Länderebene zahlreiche Abstimmungsgespräche statt. Als Ergebnis der ersten beiden Sitzungen hat das BMU Anfang 2012 einen "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" herausgegeben, der unter www.bfn.de zum Herunterladen bereitsteht. Dieser stellt den konsensfähigen Zwischenstand des Abstimmungsprozesses dar, der bis heute im Wesentlichen noch Bestand hat.

"Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" - www.bfn.de Externer Link

Vorkommensgebiete

Gebietseigene Gehölze werden gemäß dem BMU-Leitfaden nach 6 Vorkommensgebieten differenziert. (Quelle: www.bfu.de)
Der Leitfaden weist bundesweit lediglich sechs Vorkommensgebiete (VKG) aus, aus denen gebietseigene Gehölze stammen und nur dort auch wieder verwendet werden dürfen. Für Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg, den Bundesländern, die man als Pioniere bei der Verwendung gebietseigener Gehölze bezeichnen kann, war dieser unter norddeutschem Druck entstandene Kompromiss ein Rückschritt zur bisherigen Vorgehensweise. Die "Erzeugergemeinschaft für autochthone Baumschulerzeugnisse in Bayern (EAB)" hat seit 1997, die "Erzeugergemeinschaft für gebietsheimische Gehölze Baden-Württemberg (EZG)" seit 2006 und der "Verein zur Förderung gebietsheimischer Gehölze im Land Brandenburg" seit 2004 Gehölze aus bundesweit neun Herkunftsgebieten produziert und vermarktet, und das in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden. Diese sehr großen Vorkommensgebiete (das VKG 5 reicht vom Schwarzwald über Mainfranken bis nach Südthüringen) haben zwangsläufig zur Folge, dass das im ganzen Vorkommensgebiet einsetzbare Sortiment dünn geworden ist; mit Rosa canina und Rosa majalis sind nur noch zwei Rosenarten verblieben, die man "normal" als gebietseigene Ware ausschreiben kann. Eine Heckenpflanzung an der Straßenböschung nach der potentiell natürlichen Vegetation optimal zusammenzustellen und in dieser Form öffentlich auszuschreiben ist kaum mehr möglich.
Die Vorkommensgebiete gebietseigener Gehölze in Bayern sind gegenüber dem BMU-Leitfaden weiter unterteilt worden. (Quelle: www.lfu-bayern.de)
Deshalb haben diese drei Bundesländer die "Öffnungsklausel" im Leitfaden genutzt und innerhalb ihres Landes einige Vorkommensgebiete aus naturschutzfachlichen Gründen nochmals unterteilt. In Bayern erfolgte dies im August 2013 durch einen "Erlass" der obersten Naturschutzbehörde, der in der Länderarbeitsgruppe abgestimmt war und fürderhin bei allen Ausschreibungen zu beachten war und ist. In Bayern liegen die VKG drei bis sechs; die VKG vier, fünf und sechs wurden nochmals unterteilt, entsprechend den ursprünglich bereits vorhandenen Grenzen. Baden-Württemberg schloss sich dem an.

Verwendung von Forstbaumarten

Laut Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) in Verbindung mit der Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (FoVHgV) werden für 26 Baumarten verbindliche artspezifische Herkunftsgebiete bestimmt, aus denen das Saatgut stammen muss. Diese sind allerdings nicht nur nach ökologischen Kriterien festgelegt, sondern auch nach wirtschaftlichen.
Mehrheitlich ist man zur Auffassung gelangt, dass die forstlichen Herkunftsgebiete auch bei Verwendung außerhalb des Waldes weiterzuführen sind. Soll also jetzt eine Stieleiche (neun forstliche Herkunftsgebiete) in einer Feldhecke gepflanzt werden, kann weiterhin die differenziertere artspezifische Untergliederung aus dem Forstbereich in der Ausschreibung verwendet werden. Will ich dagegen eine Hainbuche pflanzen (vier forstliche Herkunftsgebiete), kann man laut Leitfaden nach der geringer differenzierten forstlichen Gliederung ausschreiben; dies wird von Bayern nicht mitgetragen, da es aus naturschutzfachlicher Sicht einen weiteren Rückschritt gegenüber der bisherigen Praxis darstellt. Es empfiehlt sich also, im LV sowohl das VKG als auch das forstliche Herkunftsgebiet anzugeben. Die Saatgutproduktion der Forstware wird behördlicherseits streng überwacht. Seit der Gründung des ZüF (= Zertifizierungsring für überprüfbare Forstliche Herkunft Süddeutschland e. V.) 2002, der Rückstellproben und stichprobenartige genetische Analysen eingeführt hat, sind die Fehllieferungen stark zurückgegangen, bei nur moderat angestiegenen Preisen.

Erntebestände

Wenn der Staat gebietseigene Gehölze vorschreibt, muss er auch geeignete Erntebestände bereitstellen, so war die auf Bundesebene überwiegende Meinung der Beteiligten. Lange Zeit haben sich die Naturschutzbehörden darum nicht gekümmert, sondern dies einfach den Produzenten überlassen. Wer Ausgangsmaterial für die Produktion gebietseigener Pflanzen ernten will, hat gemäß § 39 BNatSchG eine Erntegenehmigung zu beantragen (bei der aber nicht danach gefragt wird, ob es sich um die Produktion gebietseigener Pflanzen handelt oder nicht). Baumschulen vor allem in Bayern und Baden-Württemberg haben seit den 1990er Jahren deshalb in Eigenregie Erntebestände ausfindig gemacht und den Bestand nach und nach weiter ausgebaut.

In puncto Erntebestände war Bayern eines der aktivsten Bundesländer. In der Länderarbeitsgruppe wurde der Aufbau eines im Internet verfügbaren Ernteregisters gebietseigene Gehölze (GEG) beschlossen. Es wird an das Erntezulassungsregister für Forstgehölze (EZR) angegliedert, das von den Forstverwaltungen der Länder geführt wird. Da viele Anbieter von gebietseigenen Gehölzen auch Forstpflanzen produzieren, sind sie mit diesem System bereits vertraut. Das GEG wird bereits von anderen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen benutzt und steht weiteren offen.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat die Kartierung geeigneter Erntebestände beauftragt, die ins GEG eingepflegt werden. Darüber hinaus wurde den Zertifizierungssystemen angeboten, ihre eigenen Erntebestände zu melden und anerkennen zu lassen, da ab 2020 zumindest in Bayern nur noch gebietseigene Pflanzen aus anerkannten Erntebeständen akzeptiert werden. Die Erntebestände der EAB und der Baumschule Köppl sind mittlerweile anerkannt, die Prüfung der EZG-Bestände läuft. Ansonsten hat bislang kein weiteres Zertifizierungssystem dem LfU Erntebestände zur Prüfung vorgelegt; die ZgG etwa hat in Bayern und Baden-Württemberg aktuell keine anerkannten Erntebestände!

Ausschreibungen der Bauverwaltung in Bayern

Bereits 2013 hat die Oberste Baubehörde (OBB) Hinweise für die Ausschreibung gebietseigener Gehölze mit einem OBB-Rundschreiben veröffentlicht und dabei die nachgeordneten Dienststellen aufgefordert, bereits damals nach Markterkundung gebietseigene Gehölze auszuschreiben, damit sich ein Markt entwickeln kann. In einzelnen Bundesländern ist dies bis heute nicht passiert. Innerhalb der Länderarbeitsgruppe war vereinbart worden, die "Zügel straffer zu ziehen", je näher der Stichtag 2020 rückt. Ab 2016 begann die Straßenbauverwaltung mit der Einforderung von Einzelnachweisen, sofern der Erntebestand (noch) nicht anerkannt war. Hierfür wurde das Formblatt 2481 von der Bauverwaltung eingeführt, in dem sowohl der anbietende GaLaBau-Unternehmer als auch der vorgesehene Lieferant vorab schriftlich bestätigen müssen, dass sie gebietseigene Gehölze im Falle der Zuschlags liefern und dies auch nachweisen können.

Ausnahmeregelungen

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung gebietseigener Gehölze in der freien Natur sind Obstgehölze grundsätzlich ausgenommen. Weiterhin gibt es laut Leitfaden Ausnahmen "für den unmittelbaren Straßenseitenraum (z. B. Mittelstreifen, Lärmschutzwälle) bei denen den Erfordernissen der Funktionssicherung durch die Verwendung gebietseigener Gehölze nicht genügt werden kann". Somit können z. B. Ahornsorten als Alleebaum weiter verwendet werden, so lange keine gebietseigene Ware am Markt verfügbar ist, welche die geforderte Funktion (Lichtraumprofil etc.) in gleicher Weise erfüllen kann.
Ansonsten muss jedem GaLaBau-Unternehmen klar sein, dass ab 1. März 2020 stets eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde für Ersatzherkünfte erforderlich ist, wenn die gewünschte Gehölzart aus dem im LV ausgewiesenen Vorkommensgebiet nicht geliefert werden kann.

Zertifizierung

Der Staat will es im Wesentlichen den Wirtschaftspartnern selbst überlassen, die Produktion gebietseigener Gehölze über Zertifizierungsmodelle sicherzustellen. Dennoch ist die Kontrollierbarkeit insbesondere den Straßenbaubehörden als Hauptauftraggeber ein wichtiges Anliegen. Die 2002 in Bayern gegründete EAB hat hier Pionierarbeit geleistet, an der sich die anderen Zertifizierungsmodelle messen lassen müssen. Einen Überblick über die in Deutschland existierenden Zertifizierungssysteme gibt Tabelle 1.
Es ist Aufgabe der staatlichen Behörden, die zu erfüllenden Kriterien zur Anerkennung eines Zertifikats zu formulieren, wobei sich der Aufwand im vernünftigen Rahmen halten muss. Hierzu hat 2012 in Bonn ein Fachgespräch auch mit den sieben damals bestehenden Zertifizierungssystemen stattgefunden. Als Ergebnis hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) "Empfehlungen zu Zertifizierungsstandards im Bereich gebietseigener Gehölze" zusammengestellt, die von allen Zertifizierungsmodellen beachtet werden müssen, um am Markt bestehen zu können. Diese Mindeststandards wurden 2013 auf Bundesebene vom BMU und auf Länderebene in Bayern vom zuständigen Landwirtschafts­ministerium herausgegeben.

Die Kernaussagen sind folgende:

  • Die Zertifizierung wird privat­wirtschaftlich organisiert und umfasst alle Stufen der Wert­schöpfungskette.
  • Die Rückverfolgbarkeit bis zum Erntebestand ist zu ge­währ­leisten.
  • Dazu soll eine Referenznummer verwendet werden, die auch für Abnehmer leicht nachvollzieh­bar ist.
  • Saatgutpartien sind grundsätzlich getrennt zu halten; Mischungen sind nur dann erlaubt, wenn die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
  • Die beauftragte Zertifizierungsstelle muss unabhängig sein.
  • Mindestens jährlich erfolgen Kontrollen durch einen sachkundigen Auditor.

weitere Hinweise enthält der Fachartikel am Ende des Beitrages zum Download

Teil B: Gebiets­eigenes Saatgut

Im Jahr 2010 hat die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) einen Regelwerksausschuss (RWA) unter Vorsitz von Dr. Frank Molder gegründet, der "Empfehlungen zur Begrünung mit gebietseigenem Saatgut" erarbeiten sollte. Diese liegen seit fünf Jahren vor (FLL 2014) und werden aktuell überarbeitet. Der Autor ist Mitglied dieses RWA.

FLL-Regelwerksausschuss "Gebietseigenes Saatgut"

Grundlage der Arbeit ist das "Regio­saatgutkonzept" von HILLER & HACKER 2001, das im Rahmen eines von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderten Projektes der Leibniz-Universität Hannover weiter ausgefeilt worden ist (PRASSE, KUNZMANN, SCHRÖDER 2010). Dabei werden für Ansaaten zur Ergänzung der RSM Rasen "Regel-Saatgut-Mischungen Regiosaatgut (RSM Regio)" in vier standörtlichen Varianten für die verschiedenen "Ursprungsgebiete" erarbeitet.
Für naturschutzfachlich höherwertige Begrünungen bzw. für die Ausbringung von Arten, die wegen ihrer begrenzten Verbreitung nicht im kompletten Ursprungsgebiet verwendet werden können, enthält das Regelwerk auch Empfehlungen zu "naturraumtreuem Saatgut", welches ausgesät werden kann, häufiger aber mittels Übertragung von Druschgut, Mähgut, diasporenhaltigem Oberboden oder von Vegetationssoden ausgebracht wird.
Neben der Beschreibung der genannten Verfahren sind wie üblich Aussagen zu Abnahme, Pflege und Prüfungen sowie Musterausschreibungstexte enthalten.
2018 begann die Überarbeitung des Regelwerks, nun wieder unter Beteiligung des Verbands deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V. (VWW), der bei der Erarbeitung der ersten Fassung zwischenzeitlich ausgestiegen war.

Ursprungsgebiete

Für gebietseigenes Saatgut gibt es laut Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) bundesweit 22 Ursprungsgebiete und acht Produktionsräume.
Im Rahmen des DBU-Projektes wurden für Deutschland 22 "Ursprungsgebiete" (Herkunftsgebiete) abgegrenzt, aus denen das gebietseigene Saatgut stammen muss. Weiterhin wurden Positivlisten für die im jeweiligen Ursprungsgebiet verwendbaren Pflanzenarten erstellt. Eine wichtige Arbeitshilfe dazu ist die Homepage www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de; der Kartendienst erlaubt die Zuordnung des Einsatzortes zu einem Ursprungsgebiet, der Artenfilter dient im zweiten Schritt der Auswahl geeigneter Arten.
Bis 2010 ließ das Saatgutrecht den gewerbsmäßigen Handel von gebietseigenem Saatgut bestimmter Arten (Gräser und Leguminosen) nicht zu (DEGENBECK 2006). Dann wurde von der EU die Richtlinie 2010/60/EU erlassen, die mit der "Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung ErMiV)" mit Wirkung vom 15.12.2011 in nationales Recht umgesetzt worden ist. In der ErMiV hat die beim DBU-Projekt erarbeitete Vorgehensweise einschließlich der Karte der 22 Ursprungsgebiete Eingang gefunden. In der Übergangsfrist des BNatSchG bis 2020 darf die Produktion des gebietseigenen Saatgutes in acht zusammengefassten "Produk­tionsräumen" erfolgen.
Die ErMiV greift für Saatmischungen, die Saatgut von Gräsern und Leguminosen aus dem Artenverzeichnis zum SaatG enthalten, somit für die meisten in der Landschaftsbaupraxis verwendeten Mischungen. Sie macht sehr genaue Vorgaben zur Produktion des Saatgutes und verlangt die Vorlage eines anerkannten Zertifikats.

Kartendienst - www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de Externer Link

Zertifizierung

Ein Nachweis, dass Wildpflanzensaatgut wirklich aus gebietseigenen Herkünften stammt, ist nur mit arbeits- und zeitaufwändigen Verfahren möglich, damit teuer und in der Praxis kaum umsetzbar. Der Nachweis wird deshalb wie bei den Gehölzen auch über ein Zertifizierungssystem erbracht. Durch eine auch in der ErMiV geforderte lückenlose Dokumentation des Vermehrungsprozesses für gebietseigenes Saatgut, mit Rückverfolgbarkeit der käuflichen Ware bis hin zum Erntebestand, wird den Anforderungen des Naturschutzes Rechnung getragen.
In Deutschland existieren zwei Zertifikate am Markt, die beide in Vergabeverfahren nach VOB/A als gleichwertig zu betrachten sind: der VWW hat 2008 das Label "VWW-Regiosaaten®" herausgebracht, der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BdP) 2009 das Label "RegioZert®" (DEGENBECK 2010). Die Beschreibung der Zertifizierungssysteme und weitere Details dazu sind in vorbildlicher Transparenz im Internet nachzulesen (siehe www.natur-im-vww.de und www.bdp-online.de)

Beschreibung der Zertifizierungssysteme

Hinweise für die Praxis

Die Neufassung der DIN 18917 von 2016 verweist nun explizit auf die FLL-Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut. Sie enthalten zahlreiche praktische Hinweise, unter anderem Musterausschreibungstexte, weil im StLB damals keine vernünftigen Vorlagen für Ansaaten etwa auf Straßenböschungen existierten. Mittlerweile haben die zuständigen Stellen nachgelegt; sowohl für den Bereich Ländliche Entwicklung als auch für Wasserbau und Straßenbau wurden ausführliche Textbausteine formuliert. Für naturschutzfachlich höherwertige Begrünungen empfiehlt sich ein Blick auf die Homepage des Bayerischen Umweltministeriums (www.stmuv.bayern.de) mit ausführlichen Informationen zum Thema "Autoch­thones Saat- und Pflanzgut".
Der "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" bietet viele brauchbare Hilfestellungen (siehe www.bfn.de). Allerdings ist die Pflanzenlieferung nur ein kleiner Teil der Landschaftsbauarbeiten und fällt somit für die Zuschlagserteilung kaum ins Gewicht. Die ausschreibende Stelle sollte zunächst eine Markterkundung durchführen, welche Pflanzen bzw. welches Saatgut aus dem betreffenden Vorkommens- bzw. Ursprungsgebiet in der gewünschten Menge lieferbar sind. Nur diese Pflanzen können in die öffentliche Ausschreibung aufgenommen werden. Es ist auch juristisch unbedenklich, weitere Pflanzenarten, die nur bei einzelnen Lieferanten der Region verfügbar sind oder nur kleinere Verbreitungsgebiete haben, im Rahmen einer freihändigen Vergabe zu beschaffen bzw. dem Auftragnehmer den entsprechenden Produzenten anzudienen, weil es sich meist um geringfügige Beträge handelt, die für die Bieterreihenfolge ohnehin unbedeutend wären. Nur so lässt sich ein naturnaher Pflanzenbestand erreichen.

Bayerisches Umweltministerium - www.stmuv.bayern.de Externer Link

Weitere, detaillierte Hinweise enthält der Fachartikel!

Der Pflanzware (hier [i]Crataegus monogyna[i/], VKG 5.1, früher aut-07.00) sieht man die Herkunft nicht an, weshalb der Lieferung ein anerkanntes Zertifikat beizufügen ist.

Pflanzware

Bei gebietseigenem Saatgut gibt es bundesweit zwei nach VOB/A gleichwertige Zertifizierungssysteme.

Gebietseigenes Saatgut