Düngung im Weinbau - Düngeverordnung (DüV)

Zwei Paragraphen-Zeichen vor Säcken voller Dünger

Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Kulturpflanzen mit den notwendigen Nährstoffen, erhält und fördert die Bodenfruchtbarkeit.
Die Düngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen und regelt, wie die mit der Düngung verbundenen gasförmigen Ammoniak-Emissionen sowie Nitrat-Auswaschung ins Grundwasser und der meist durch Bodenerosion bedingte Phosphat-Eintrag in Oberflächen­gewässer verringert werden können.
Nur drei Jahre nachdem die DüV 2017 in Kraft getreten ist, wurde Deutschland seitens der EU erneut dazu aufgefordert, seine Vorgaben zur Düngung zu überarbeiten. Ziel ist es nach wie vor, Nitrateinträge ins Grundwasser nachhaltig zu reduzieren sowie die Dünge­effizienz der eingesetzten Nährstoffe zu verbessern.
Aus diesem Grund trat am 1. Mai die DüV 2020 in Kraft. Damit ergeben sich für den Weinbau wenige Neuerungen, die wir Ihnen auf dieser Seite vorstellen.

Die Inhalte dieser Seite wurden von und mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum in Rheinlandpfalz erarbeitet.

Die DüV greift ab dem Ausbringen der sogenannten wesentlichen Nährstoffmengen. Diese sind im Falle von Stickstoff mehr als 50 kg/ha und Jahr und im Falle von Phosphat mehr als 30 kg/ha und Jahr. Hinweis: Die Phosphat-Regelungen sind nur für Schläge / Bewirtschaftungseinheiten größer 1 Hektar relevant.

1. "Entscheidungsbaum"

Welche wesentlichen Regelungen der DüV bzw. AVDüV innerhalb der jeweiligen Kulisse für den Weinbau relevant sind, können Sie im Entscheidungsbaum einsehen

Vorgaben DüV 2020 / AVDüV 2021 in Abhängigkeit von der Gebietskulisse

Ihr erster Schritt:

Suchen Sie für Ihre Parzellen die Gebietskulisse in iBalis!

Ihre Parzelle liegt in:

Grünes Gebiet

  • N-Nährstoffbedarfsermittlung via Schätzverfahren möglich
  • ALLE N-haltigen Dünger:
    • N-Düngeplanung bei mehr als 50 kg N/ha * a
  • Schläge ab 1 ha:
    • P2O5-Düngeplanung für Trester, Kompost, Mist, Stroh, Holzhäcksel
  • P2O5-überversorgte Böden:
    • Einjahresgabe 10 kg P2O5/ha!
    • Dreijahresgabe 30 kg P2O5/ha!

Gelbes Gebiet - Phosphat

  • Schläge ab 1 ha
  • Trester, Kompost, Mist, Stroh, Holzhäcksel
    • P2O5-Düngeplanung bei mehr als 30 kg P2O5/ha * a
  • P2O5-überversorgte Böden:
    • Einjahresgabe 10 kg P2O5/ha!
    • Dreijahresgabe 30 kg P2O5/ha!

Rotes Gebiet - Nitrat

  • N-Düngeplanung bei mehr als 50 kg N/ha * a
  • N-Nährstoffbedarfsermittlung via Bodenprobe vorgeschrieben
  • Schläge ab 1 ha
    • P2O5-Düngeplanung für Trester, Kompost, Mist, Stroh, Holzhäcksel

Gelbes Gebiet - Phosphat UND Rotes Gebiet - Nitrat

  • Trester, Kompost, Mist, Stroh, Holzhäcksel
    • P2O5-Düngeplanung bei mehr als 30 kg P2O5/ha * a
  • P2O5-überversorgte Böden:
    • Einjahresgabe 10 kg P2O5/ha!
    • Dreijahresgabe 30 kg P2O5/ha!
  • N-Düngeplanung bei mehr als 50 kg N/ha * a
  • N-Nährstoffbedarfsermittlung via Bodenprobe vorgeschrieben
  • Schläge ab 1 ha:
    • P2O5-Düngeplanung für Trester, Kompost, Mist, Stroh, Holzhäcksel

2. Stickstoff-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren

Vor dem Aufbringen von mehr als 50 kg Stickstoff (N) pro Hektar und Jahr müssen Betriebe ab 3 Hektar Betriebsgröße gemäß § 3 (2) DüV den Stickstoff-Düngebedarf für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit ermitteln und dokumentieren. Liegt der Schlag bzw. die Bewirtschaftungseinheit über einem Nitrat-belasteten (= roten) Grundwasserkörper, so müssen Betriebe bereits ab einer Betriebsgröße von 2 Hektar die entsprechenden Dokumentationen durchführen.

Im folgenden Merkblatt finden Sie alle Informationen zur Durchführung der Stickstoff-Düngebedarfsermittlung:

Download Merkblatt pdf 305 KB

NEU ist...

... dass der Betriebsinhaber spätestens zwei Tage nach einer Düngungsmaßnahme (bei Überschreitung der wesentlichen Nährstoffmengen), folgende Angaben aufzuzeichnen hat:

  • Eindeutige Bezeichnung des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit
  • Größe des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit
  • Art und Menge des aufgebrachten Stoffes
  • Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat pro Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit
  • Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auch die Menge an verfügbarem Stickstoff pro Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit

Aufgrund der mit der DüV 2020 geforderten erweiterten Dokumentationspflichten wurde für die N-Dünge­bedarfs­ermittlung sowie die N-Düngeplanung mit betrieblichem Nährstoffeinsatz folgende neue Excel-Anwendung erstellt:

3. Betrieblicher Nährstoffeinsatz

Sobald die wesentlichen Nährstoffmengen mit einer Düngung überschritten wurden, ist bis zum 31. März des Folgejahres der für den Schlag- bzw. die Bewirtschaftungseinheit ermittelte Düngebedarf zu einem gesamt­betrieblichen Düngebedarf an Stickstoff, Phosphat und verfügbarem N zusammen zu fassen und zu dokumentieren (§ 10).

Der betriebliche Nährstoffeinsatz ist in der Excel-Anwendung des ersten Gliederungspunktes "Stickstoff-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren" enthalten. Sobald in dieser Excel-Anwendung die N- und/oder P2O5-Düngeplanung eingegeben wurde, rechnet das Programm den betrieblichen Nährstoffeinsatz automatisch aus.

4. Phosphat-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren

Für Schläge größer 1 Hektar ist der Phosphat-Düngebedarf zu ermitteln, sofern mehr als 30 kg Phosphat (P2O5) je Hektar und Jahr ausgebracht werden (§ 4 (4) DüV). Ein Schlag ist laut DüV „eine einheitlich bewirtschaftete und räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche“.

Für die Ermittlung des P2O5-Düngebedarfs sowie für die Anfertigung der P2O5-Düngeplanung mit betrieblichem Nährstoffeinsatz, steht Ihnen die Excel-Anwendung zur Verfügung, die Sie im ersten Gliederungspunkt "Stickstoff-Düngebedarf ermitteln & dokumentieren" finden.

Zu beachten ist, dass auf mit Phosphat überversorgten Böden nur noch der Entzug nachgeführt werden darf (§ 3 (6) DüV). Zeigt die Bodenanalyse einen Phosphat-Gehalt von mehr als 20 mg P2O5/100g Boden nach CAL-Methode oder mehr als 3,6 mg P/100g Boden nach EUF-Methode an, darf die P-Nachdüngung nur noch in Höhe der Phosphat-Abfuhr der jeweiligen Kultur erfolgen. Dies betrifft im Weinbau 90 % der Oberböden von Rebanlagen. Im Weinbau beträgt die Phosphat-Abfuhr bei Normalertrag (14 t/ha) durch die Trauben lediglich 10 kg P2O5 pro Hektar und Jahr, da Reblaub und -holz in der Rebanlage verbleiben. Somit ergibt sich für den Weinbau in diesen Flächen eine Begrenzung auf maximale die Zufuhr von 30 kg P2O5 pro Hektar mit Humusdüngern (Trester, Miste, Komposte).

5. Nährstoffvergleich entfällt

Mit Inkrafttreten der neuen DüV muss rückwirkend für das Jahr 2020 kein Nährstoffvergleich mehr erstellt werden. Anzumerken ist aber, dass diese gesamtbetriebliche Nährstoffbilanzierung einen schnellen Überblick zu den Nährstoffflüssen im Betrieb gibt. Zudem sollten diejenigen, die eine Betriebsgröße von mindestens 20 ha haben, jedoch den Nährstoffvergleich weiterführen, da dieser als Stoffstrombilanz ab 2023 (und gegebenenfalls schon früher) verpflichtend wird.

Deshalb finden Sie auf dieser Homepage alle Unterlagen und die Excel-Anwendung hier

Download Nährstoffvergleich xls 767 KB

6. Nährstoffgehalte von Düngemitteln dokumentieren

Der Dokumentationspflicht der neuen DüV unterliegen gemäß § 3 (4) auch die Nährstoffgehalte von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Für den Weinbau gilt, dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat bekannt sind. Diese Angaben sind Kennzeichnungs­informationen, Lieferscheinen, RAL-Gütezeugnissen (Komposte) oder von der Weinbau­beratung vorgegebenen Tabellen (z. B. „Nährstoffgehalte organischer Düngemittel für den Weinbau“), Merkblättern und Aufrufen zu entnehmen. Betriebe, die ihre Komposte selbst herstellen und damit die von der staatlichen Beratung vorgegebenen Nährstoffgehalte von „Standardpräparaten“ nicht übertragen können, wird eine Wirtschafts­dünger­analyse empfohlen.

Download Nährstoffgehalte pdf 137 KB

7. Aufbewahrungspflicht der Dokumentation

Die folgenden Unterlagen sind alle für sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen (§ 10 (5) DüV):

  • Angewandte Verfahren der Stickstoff-Düngebedarfsermittlung
    (inklusive gesamtbetrieblicher Nährstoffeinsatz).
  • Angewandte Verfahren der Phosphat-Düngebedarfsermittlung.
  • Bodenuntersuchung in Form der Grundnährstoffanalyse (0 bis 30 cm Tiefe) mit Humusgehalt und Phosphat-Gehalt, die nicht älter als sechs Jahre sein darf.
  • Bodenuntersuchung (0 bis 30 cm) für Phosphat in Schlägen größer 1 Hektar. Die Bodenanalyse darf nicht älter als sechs Jahre sein.
  • Lieferscheine, Deklaration, RAL-Gütezeugnis für Komposte, Wirtschaftsdüngeranalysen oder Merkblatt "Nährstoffgehalte organischer Düngemittel für den Weinbau" mit Richtwerten zum Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-Stickstoff und Phosphat-Gehalt.

8. Bodenzustand

Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen­hilfs­mitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Sind diese Boden­zustände gegeben, dürfen im Weinbau keine Komposte, Miste, Trester oder Boden­abdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden(§ 5) .

9. Sperrfristen

Nachdem der Bund 2020 für Trester aufgrund seines wesentlichen P2O5-Gehaltes in der Trockenmasse auch eine Sperrfrist auf Weinbauflächen vom 01. Dezember bis 15. Januar ausgesprochen hatte, wird diese nun für Weinbau­flächen als ungültig erklärt. Generell gelten alle in der DüV 2020 aufgeführten Sperrfristen (§ 6, Abs. 8, Nr. 1) NUR für Ackerflächen und Grünland!

10. Gewässerabstände

Direkte Einträge und Abschwemmungen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in oberirdische Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und auf Nachbarflächen sind unzulässig (§ 5). An diesen Gewässern sind Abstände bei der Düngung einzuhalten.

EBENE FLÄCHEN (Hier bleiben die Auflagen der alten DüV 2017 erhalten):

  • Innerhalb 4 m zur Böschungsoberkante des Gewässers ist eine Zufuhr von stickstoff- oder phosphathaltigen Stoffen nicht zulässig.
  • Der erforderliche Abstand reduziert sich auf 1 m, wenn für das Aufbringen Geräte verwendet werden, die über eine Grenzstreueinrichtung oder nicht überlappende Ausbringung (Streubreite = Arbeitsbreite) verfügen.

GENEIGTE FLÄCHEN (Hier ergeben teilweise Neuerungen gemäß DüV 2020):

  • Innerhalb der ersten 3 m ab Böschungskante bei einer Steigung von mindestens 5 % in den ersten 20 Metern ab Böschungskante.
  • Innerhalb der ersten 5 m ab Böschungskante bei einer Steigung von mindestens 10 % in den ersten 20 Metern ab Böschungskante
  • Innerhalb der ersten 10 m ab Böschungskante bei einer Steigung von mindestens 15 % in den ersten 30 Metern ab Böschungskante

11. Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)

In der DüV 2017 war erstmals der neue Paragraph 13 enthalten, in dem zusätzliche Anforderungen an die Düngung in Gebieten mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern („rote“ Gebiete) und mit Phosphat belasteten Oberflächengewässern („eutrophierte“ Gebiete) aufgeführt sind. Die Ausweisung dieser Gebietskulissen mit den Zusatzanforderungen an die Düngung werden in jedem Bundesland durch die jeweilige Landesdüngeverordnung geregelt. Mit der „Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)“ kommt die bayerische Landesregierung ihrer Pflicht nach, eine Gebietskulisse auszuweisen und Maßnahmen festzulegen. Die AVDüV wurde am 22.12.2020 vom bayerischen Ministerrat beschlossen und gilt ab 01.01.2021.Mit diesen Änderungen trat in Bayern die neue Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung am 1. Januar 2021 in Kraft.

AV DüV - Seite der LfL Externer Link

12. Tresterausbringung und Tresterlagerung

Tresterausbringung

Trester in der Rebzeile auf einer Dauerbegrünung ausgebracht, Reben in Herbstfarben

Die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers Trester ist in einem einjährigen oder dreijährigen Zyklus möglich. Zusätzlich wurde auf Bundesebene eine Regelung vereinbart, die eine Ausbringung der Trester auch im Sinne eines Ernterückstands ermöglicht. Um die Aufbringung von frischem Trester zu einem Zeitpunkt an dem die Rebe keinen Düngebedarf mehr hat zu gewährleisten, muss dies auf den begrünten Gassen erfolgen.   Mehr

Tresterlagerung

In Bayern wird mit einer Ausnahmegenehmigung die Regelung der Tresterlagerung der Bundesländer RP, BW und HE übernommen. Demnach ist für die Weinbaubetriebe eine Tresterlagerung von sechs Monaten am gleichen Ort möglich, sofern sie sich an die Vorgaben der "Ordnungsgemäßen Zwischenlagerung von Trester außerhalb der Betriebstätte" halten.

„Ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Trester außerhalb der Betriebsstätte“

Die sachgerechte und ordnungsgemäße Zwischen­lagerung von Trester darf nur zeitlich eng begrenzt auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen. Grundsätzlich ist eine nachteilige Veränderung bzw. Verunreinigung von Grundwasser und Oberflächen­gewässern auszuschließen. Insbesondere dürfen keine Sickersäfte oder durch diese Stoffe verunreinigtes Niederschlagswasser aus dem Lagergut austreten und in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen.
Die folgenden Anforderungen an eine Zwischenlagerung beziehen sich auf die vom Betrieb bewirtschafteten Flächen.

Ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Trester pdf 209 KB

Ansprechpartner in Franken zur neuen Düngeverordnung

Dr. Daniel Heßdörfer
Digitalisierung und Technik im Weinbau

LWG - IWO 2
An der Steige 15
97209 Veitshöchheim

Tel.: 0931 9801-3554
E-Mail: iwo@lwg.bayern.de

Christian Deppisch
Biodiversität / Ökologie im Weinberg

LWG - IWO 2
An der Steige 15
97209 Veitshöchheim

Tel.: 0931 9801-3556
E-Mail: iwo@lwg.bayern.de