Pflanzrechtesystem
Verlängerte Ausübung von ablaufenden Pflanzgenehmigungen

Weiße reife traube im Gegenlicht

Pflanzgenehmigungen (von der BLE oder der LWG ausgestellt), die spätestens im Jahr 2021 auszuüben wären, verlängern sich automatisch bis zum 31. Dezember 2022. Eine Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich.

Hintergrund: Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise sind Weinbaubetriebe, die über 2021 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, möglicherweise daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, wird durch eine entsprechende EU-Verordnung eine Verlängerung der Gültigkeit festgelegt.

Gegen Erzeuger, die Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen besitzen, die im Jahr 2021 auslaufen, werden abweichend von den geltenden Bestimmungen keine Verwaltungssanktionen verhängt, sofern sie der LWG bis Ende Februar 2022 mitgeteilt haben, dass sie von ihrer Genehmigung nicht Gebrauch machen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung bis Ende Dezember 2022 nicht in Anspruch nehmen wollen.
Wichtig: Dies gilt für alle bereits erteilten Genehmigungen und für das sog. „vereinfachte Verfahren“. Wäre die 3-Jahresfrist, innerhalb derer eine gerodete Fläche ohne Genehmigung wieder angelegt werden kann, im Jahr 2021 geendet, hat sich diese ebenso automatisch bis 31.12.2022 verlängert.

Beispiel:
Rodung Oktober 2018: Wiederanpflanzung im vereinfachten Verfahren bis spätestens Oktober 2021 möglich; automatische Verlängerung dieser Frist bis 31.12.2022