Pflanzrechtesystem
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

Frau befestigt Jungrebe

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben hat zum 1. Januar 2016 ein Wechsel vom bisherigen Pflanzrechtesystem zu einem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen stattgefunden. Damit verbunden sind erhebliche Änderungen der bisherigen Melde- und Antragsverpflichtungen.

  • Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten auf einen anderen Betrieb sind nicht mehr möglich. Wiederbepflanzungsrechte können nur noch innerhalb des Betriebes genutzt werden, der zum Zeitpunkt der Rodung als Bewirtschafter der Rebfläche in der Weinbaukartei erfasst ist.
  • Die Regionalen Reserven wurden aufgelöst. Pflanzungsrechte aus der Regionalen Reserve konnten nur bis 30. November 2015 beantragt werden.
  • Ab 1. Januar 2016 muss grundsätzlich ein Antrag auf Genehmigung einer Pflanzung gestellt werden und die Genehmigung muss vor Pflanzung vorliegen. Anpflanzungen, die ohne Genehmigung vorgenommen wurden, sind unzulässig und daher zu roden. Darüber hinaus werden sie mit Geldstrafen sanktioniert.
Allgemeiner Hinweis zu den Genehmigungen
Die Genehmigungen zur Pflanzung beruhen auf den Grundlagen öffentlicher Vorschriften des europäischen und nationalen Weinrechts.
Die Genehmigung zur Pflanzung
  • ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen,
  • hebt keine auf Grund anderer Vorschriften bestehende Nutzungsbeschränkungen oder Anbauverbote auf und
  • regelt nicht die Zulässigkeit der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben.

Ab dem 1. Januar 2016 gibt es drei Arten von Genehmigungen:

1. Umwandlung von bisherigen nicht genutzten Pflanzungsrechten

1. Umwandlung von noch nicht genutzten Wiederbepflanzungsrechten aus dem bis 31.12.2015 geltenden System in Genehmigungen für Rebpflanzungen

  • Gilt für Rodungen mit Rodungsdatum bis zum 31. Dezember 2015.
  • Wiederbepflanzungsrechte bleiben zunächst im Betrieb bestehen. Sie sind nicht mehr auf andere Betriebe übertragbar.
  • Die Unterscheidung in „steile“ und „flache“ Wiederbepflanzungsrechten entfällt.
  • Anträge auf Umwandlung können bis längstens Ende des Jahres 2022 bei der LWG gestellt werden.
  • Anträge werden innerhalb von drei Monaten beschieden.
  • Die ursprüngliche Lebensdauer der Neuanpflanzungsrechte, Pflanzungsrechte aus Regionaler Reserve und Wiederbepflanzungsrechte bleibt erhalten. Sie verlängert sich nicht durch die Überführung in das neue System, kann aber verkürzt werden, da die Genehmigung ab Erteilung max. 3 Jahre Gültigkeit hat. Beispiel: Rodung Oktober 2010. Nach dem alten Genehmigungssystem wäre eine Wiederbepflanzung bis 31.07. 2024 möglich gewesen. Die Umwandlung ist bis spätestens 31.12.2022 bei der LWG zu beantragen. Die Umwandlungsgenehmigung hat zwar grds. eine Gültigkeit von 3 Jahren ab Erteilung . Die die Genehmigung aber nicht die Gültigkeit nach dem alten System überschreiten darf, muss die Ausübung jedoch auch nach dem neuen System bis spätestens bis zum 31.07.2024 erfolgt sein.
Empfehlung für die Überführung von Wiederbepflanzungsrechten:
Beachten Sie die Gültigkeit der Wiederbepflanzungsrechte (13 Weinwirtschaftsjahre bzw. bei Rodung nach 2010 unbegrenzt). Führen Sie die Umwandlung erst durch, wenn wenn eine konkrete Pflanzung ansteht.

2. Genehmigung zur Wiederanpflanzung von Rebflächen

2. Genehmigung zur Wiederanpflanzung von Rebflächen

  • Gilt für Rodungen mit Rodungsdatum ab dem 01. Januar 2016.
  • Voraussetzung für eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung ist eine Rodung und deren Meldung im rodenden Betrieb an die LWG.
  • Nur der rodende Betrieb kann die Genehmigung zur Wiederbepflanzung für selbstbewirtschaftete Flächen beantragen und die Genehmigung ausüben.

Hierbei sind Fristen zu beachten:

  • Bei Antragstellung muss die Rodung vollständig durchgeführt sein und die Meldung bei der Weinbaukartei der LWG vorliegen.
  • Der Antrag muss vor dem Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres (vor dem 31. Juli), das auf das Weinwirtschaftsjahr der Rodung folgt, gestellt werden.
  • Beispiel: Rodung der Fläche im Oktober 2018. Beantragung bis spätestens 31. Juli 2021.
  • Erfolgt keine Beantragung innerhalb dieser Frist, verfällt die Möglichkeit zur Genehmigung für eine Wiederbepflanzung unwiederbringlich.
  • Die Antragstellung ist ganzjährig bei der LWG möglich.
  • Anträge werden innerhalb von drei Monaten verbeschieden.
  • Eine erteilte Genehmigung ist drei Jahre gültig, sie muss vor der Pflanzung vorliegen.
  • Nicht genutzte Genehmigungen werden sanktioniert.
  • Die Unterscheidung in „steile“ und „flache“ Wiederbepflanzungsrechte entfällt.

Vereinfachtes Verfahren der Genehmigung zur Wiederbepflanzung von Rebflächen:

  • Gilt für Rodungen mit Rodungsdatum ab 1. Januar 2016
  • Wird ein und dieselbe Fläche eines Betriebes gerodet und innerhalb von 3 Jahren ab Rodungsdatum wieder angepflanzt, so ist kein Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung notwendig. Es genügt die fristgerechte Meldung von Rodung und Pflanzung zur Weinbaukartei jeweils zum 31. Mai.
  • Aber auch hier gilt: Bei Nichteinhaltung der Fristen ist die Pflanzung unzulässig und daher zur roden. Darüber hinaus wird mit Geldstrafe sanktioniert.

Empfehlung:

  • Melden Sie die Rodung nach Abschluss zeitnah zur Weinbaukartei.
  • Anträge rechtzeitig stellen (Anträge werden innerhalb von drei Monaten verbeschieden). Die Genehmigung muss vor Pflanzung vorliegen.

3. Genehmigung zur Neuanpflanzung von Rebflächen

3. Genehmigung zur Neuanpflanzung von Rebflächen

  • Anträge sind bei der zuständigen Behörde (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bonn: www.ble.de) vom 1. Januar bis zum 28. Februar Jahres zu stellen.
  • Das einzige Kriterium zur bevorzugten Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen ist die Hangneigung der beantragten Fläche, eine entsprechende Bescheinigung muss dem Antrag beigefügt werden. Für bayerische Flächen kann der Hangneigungsnachweis unkompliziert in iBALIS erstellt werden.
  • Hinweis: Anpflanzungen aufgrund von Neuanpflanzungsgenehmigungen erhalten keine Umstrukturierungsförderung.

Weitere Informationen und den Antrag erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Informationen zum neuen Genehmigungssystem für Rebanlagen

Wichtige Formulare und Merkblätter
- Antrag auf Umwandlung von Pflanzrechten in eine Genehmigung für Rebpflanzungen
- Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Antrag auf Umwandlung von nicht genutzten und noch gültigen Pflanzrechten
- Wichtige Information für alle Eigentümer und Verpächter von Rebflächen