Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

Da Pflanzenschutzmittel (PSM) generell als wassergefährdende Stoffe (Gefährdungsklasse 3) eingestuft werden, greifen bei der Lagerung dieser Stoffe verschiedene gesetzliche Vorgaben. Diese dienen nicht nur dem Schutz des Wassers sondern auch dem Anwender und seinem Umfeld.
Pflanzenschutzmittel, die überlagert wurden, deren Zulassung geendet hat und am Ende der Aufbrauchfrist nicht mehr anwendbar sind, müssen korrekt entsorgt werden.

Lagerung

Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz verlangt auch bei der Lagerung der Pflanzenschutzmittel eine hohe Aufmerksamkeit.

Einige Grundlagen

  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur in der Originalverpackungen gelagert werden. Das Umfüllen in andere Gefäße ist nicht zulässig.
  • Sofern kein Verfallsdatum auf der Packung angegeben ist, garantieren die Hersteller eine Lagerstabilität von zwei Jahren. Danach ist eine ausreichende Wirksamkeit nicht mehr in jedem Fall gegeben.
  • Eine Lagerliste erleichtert die Übersicht über den Bestand an Pflanzenschutzmitteln etc..
  • Das Lager sollte trocken und sauber sein.
  • Der Lagerschrank oder Lagerraum muss verschlossen sein, damit keine Unbefugten Zugang erhalten.
  • Für den Fall von Leckagen sollten Chemikalienbinder und Lappen bereitliegen (nach Benutzung über die Schadstoffsammlung entsorgen).
  • Unfallvorschriften sind immer zu beachten
  • Essen, Trinken und Rauchen ist im Bereich des Gefahrstofflagers verboten.

Stets griffbereite Hilfsmittel und Materialien

  • Sicherheitsdatenblätter
  • Aktuelle Lagerliste
  • Bindemittel
  • Feuerlöscher
  • Schutzkleidung (wie Handschuhe)
Rechtliche Regelungen

Für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sind einige rechtliche Vorgaben zu beachten. Dazu gehören Vorgaben des Baurechts, des Brandschutzes, des Wasserrechts und Regeln zu Gefahrstoffen.
Detaillierte Informationen zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sind laut BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) dem Merkblatt 352 der DLG (Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft) zu entnehmen.
Dieses enthält Hinweise, Vorschriften und Lösungsvorschläge für die Lagerung von PSM, eine Checkliste für das PSM-Lager und eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung.

DLG-Merkblatt 352 (extern) Externer Link

Entsorgung

Pflanzenschutzmittel, die überlagert wurden, deren Zulassung geendet hat und am Ende der Aufbrauchfrist nicht mehr anwendbar sind, müssen korrekt entsorgt werden. Eine Beseitigungspflicht gibt es für Mittel, die einen in der EU nicht genehmigten Wirkstoff enthalten und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist. Aber auch wenn das PSM laut Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung verboten ist.

Der Rebschutz-Leitfaden mit Aufbrauch- und Ablaufliste

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie verschiedene Verordnungen regeln die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und PSM-Behältern/-Verpackungen.

  • Leere PSM-Verpackungen müssen ordnungsgemäß über PAMIRA, Sammelaktionen von Kommunen etc. entsorgt werden
  • Altbestände von PSM müssen ordnungsgemäß beseitigt werde, i.d.R. als kostenpflichtiger Sondermüll. Daher Lagerlisten regelmäßig überprüfen und z. B. bald ablaufende Mittel im Rahmen des Resistenzmanagements aufbrauchen
  • Der Industrieverband Agrar hat ein System zur Rücknahme und Entsorgung unbrauchbarer Pflanzenschutzmittel eingerichtet (PRE = Pflanzenschutzmittel Rücknahme und Entsorgung). Hier können auch Spritzgerätefilter oder Spritzdüsen abgegeben werden.

Diese Informationen dienen den Zielen des Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz