Stand: 1. Juli 2024
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - Einschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel

Glyphosat: Anwendungseinschränkungen bleiben bestehen

Der Bundesrat hat die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) beschlossen (Stand: 1. Juli 2024), in der die bestehenden Einschränkungen bei der Anwendung von Glyphosat fortgeschrieben werden. Dazu gehören z. B. das Verbot der Anwendung in Wasser- und Heilquellen­schutzgebieten.

Auszug der Vorschriften, bei denen der Weinbau betroffen sein kann.

Im Zuge des Insektenschutzpaketes sind einige rechtliche Änderungen erfolgt. Neben Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz sind vor allem die rechtlichen Änderungen durch die fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der weinbaulichen Praxis zu beachten.

Glyphosatverbot in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten

Ein wichtiger Punkt der geänderten Anwendungs­verordnung ist das sofortige Verbot glyphosat­haltiger Pflanzen­schutzmittel in Wasser­schutz­gebieten (in allen Zonen), in Heilquellen­schutzgebieten und in Kern- bzw. Pflegezonen von Biosphären­reservaten. Ob ihre Flächen in einem Wasserschutz­gebiet liegen können Sie auf der Gemeindeverwaltung erfragen oder in i-Balis selbst nachsehen. Einen Leitfaden hierzu finden Sie im nachfolgenden Link:

Kurzer Leitfaden: Ausweisung der Wasserschutzgebiete in iBalis (WBR Franken) Externer Link

Die Liste (Quelle: LfL) zeigt alle bayerischen Gemeinden in denen Rebflächen in einem Wasserschutzgebiet liegen:

  • Albertshofen
  • Alzenau
  • Bergtheim
  • Buchbrunn
  • Dettelbach
  • Eibelstadt
  • Erlenbach a. Main
  • Erlenbach b. Marktheidenfeld
  • Frickenhausen a. Main
  • Großheubach
  • Großostheim
  • Großwallstadt
  • Hammelburg
  • Karlstadt
  • Kitzingen
  • Lappersdorf
  • Leinach
  • Lohr a. Main
  • Mainstockheim
  • Oberhaid
  • Remlingen
  • Sulzfeld a. Main
  • Triefenstein
  • Volkach
  • Winterhausen
  • Wörth a. Main
  • Würzburg
  • Zellingen

Das bereits geltende Verbot der Anwendung von Glyphosat in Naturschutzgebieten bleibt bestehen!

Verbot für Herbizide, bienengefährliche Pflanzenschutzmittel (B1, B2, B3) und bestäubergefährliche Insektizide mit der Auflage NN 410

In Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (Nationalparke, Natur­schutz­gebiete, nationale Natur­monumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope) dürfen solche Mittel nicht mehr angewendet werden.
Auch Tankmischungen aus zwei bienenungefährlichen Mitteln (inklusive Fungizide) können betroffen sein. Bitte prüfen Sie vor Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in den o.g. Gebieten, ob das Produkt die entsprechende Auflage hat, da einige B4-Insektizide zugleich als NN410-Mittel gekennzeichnet sind (z.B. Coragen, Karate Zeon).

Beispiele Weinbau:

  • B1: Auflage NB6611, Spintor, Steward, Mospilan
  • B2: Auflage NB 6621, Eradicoat
  • B3: Auflage NB663, keine Bedeutung im Weinbau

Auch Rodentizide mit dem Wirkstoff Zinkphosphid dürfen in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (s. o.) nicht eingesetzt werden.

Verbot der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern

Entlang von Gewässern dürfen in einer Breite von 5 m ab Böschungs­oberkante keine Pflanzen­schutz­mittel ausgebracht werden, sofern eine dauerhafte Begrünung vor­handen ist. Ohne Begrünung gilt ein Abstand von 10m.
Davon betroffene Gewässer werden zukünftig in i-Balis einsehbar sein. Ausgenommen sind grundsätzlich kleine Gewässer von wasser­wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Wasserwirtschaftsamt.

In FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten und bei Trockenmauern

Für den Weinbau keine Einschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine mittelspezifischen Einschränkungen bestehen.

Einschränkungen für die Anwendung glyphosathaltiger Mittel

Die Anwendung ist nur noch im Einzelfall zulässig, wenn vorbeugende oder mechanische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Es müssen vorab alle Werkzeuge des integrierten Pflanzenschutzes (z.B. Wahl eines geeigneten Aussaatzeitpunktes, Fruchtfolge) und Alternativen (mechanische, technische Verfahren) geprüft werden. Erst wenn alternative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind, ist eine Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zulässig.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/__3b.html Externer Link

Die Aufwandmenge und Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Wir empfehlen die Anwendung von Glyphosat anhand der vorher beschriebenen Punkte genau zu überdenken, um bei Rückfragen den Einsatz gut begründen zu können. Schriftliche und fotografische Aufzeichnungen können hierbei unterstützen.
Ab 1. Januar 2024 soll ein generelles Glyphosatverbot gelten.

Glyphosat - Check-Liste zur Dokumentation der Anwendung nach Vorgaben (LfL) pdf 102 KB

Diese Informationen und Maßnahmen dienen den Zielen des Nationalen Aktionsplanes Pflanzenschutz (NAP).

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