Rebschutz
Sachkundenachweis für den Pflanzenschutz im Weinbau
Die Sachkunde im Pflanzenschutz ist mit der Neufassung des Pflanzenschutz-Gesetzes (02/2012) befristet worden. Um als sachkundig zu gelten, muss jeder Anwender von Pflanzenschutzmitteln einen Sachkundeausweis bei sich tragen und außerdem alle drei Jahren eine Fortbildung von mindestens vier Stunden Dauer besuchen. Der Sachkundenachweis und die regelmäßigen Fortbildungen dienen der Durchsetzung des Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz (NAP).
Zuständigkeiten
Nachweis der Sachkunde
Kurse für die Erlangung der Sachkunde werden von den jeweiligen Landwirtschaftsämtern angeboten, beispielsweise
Fortbildungen zur Sachkunde
Anerkannte Fortbildungsveranstaltungen im Weinbau bietet der Fränkische Weinbauverband in Zusammenarbeit mit dem Weinbauring Franken e. V. an. Diese werden auf der Seite des Weinbauring Franken e. V. angekündigt.
Häufige Fragen von Winzern
“Ich bin sachkundiger Winzer und habe in meinem Betrieb nichtsachkundige Mitarbeiter beschäftigt. Dürfen diese nach entsprechender Einweisung und Arbeitsunterweisung durch mich Pflanzenschutzmittel im Betrieb ausbringen?“
“Dürfen im Winzerbetrieb beschäftigte ausländische Hilfskräfte Pflanzenschutzmittel ausbringen?“
“Im landwirtschaftlichen Betrieb werden die Pflanzenschutzmaßnahmen von einem sachkundigen Angestellten durchgeführt. Wer haftet ggf. für Schäden, Bußgeld und Prämienkürzungen?“
“Muss im Falle des überbetrieblichen Pflanzenschutzeinsatzes der Betrieb (Lohnunternehmen) oder der Sachkundige diese Tätigkeit bei der LfL anzeigen?“
“Muss ein angestellter Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Betriebs, seine Tätigkeit bei der LfL anmelden, wenn er im Beschäftigungsbetrieb Pflanzenschutzmittel ausbringt?“
"Kann ich als nachbarschaftliche Hilfestellung Pflanzenschutzmittel an meinen Nachbarn weitergeben?"
Ausdrücklich weisen wir auf Folgendes hin, da missverständliche Aussagen im Umlauf sind: Wird Pflanzenschutz im Lohn oder als Nachbarschaftshilfe durchgeführt, ist keine Sachkunde als Abgeber notwendig. Hier gehört das Pflanzenschutzmittel zur angebotenen Dienstleistung. Bei regelmäßiger Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen für Andere ist allerdings eine Meldung an die LfL notwendig (wie bisher auch schon).
Wer benötigt den Sachkundenachweis im Pflanzenschutz?
Auf den Sachkundenachweis angewiesen sind alle Personen, die im Weinbau
- Pflanzenschutzmittel im Rahmen ihres Berufes anwenden
- andere anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, aber nicht selbst sachkundig sind, wie Auszubildende oder Hilfskräfte
- Pflanzenschutzberatungen durchführen
- Pflanzenschutzmittel verkaufen
Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz, für die kein Sachkundenachweis notwendig ist:
In der folgenden Broschüre sind Tätigkeiten spezifiziert, die auch ohne Sachkundenachweis durchgeführt werden dürfen. Es ist allerdings zu beachten, dass dies nur unter der „Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis“ gestattet ist. Die Pflichten dieser Aufsichtsperson beinhalten auch die sachgerechte Unterweisung und Kontrolle der bestimmungsgemäßen Anwendung des Pflanzenschutzmittels und der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt. Für entstandene Schäden kann ggf. die sachkundige Person haftbar gemacht werden.
Wer kann den Sachkundenachweis beantragen?
- die Berufsausbildung als Winzer
- die Bescheinigung einer Hochschule im Rahmen eines entsprechenden Studiums (z. B. Agrarwirtschaft oder Weinbau)
- die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung. Seminare und Prüfungen für den Bereich Weinbau bietet das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Kitzingen in seinem Bildungsprogramm Landwirt (BiLa) an:
- "Pflanzenschutz Sachkundeprüfung" im Rahmen von BiLa
Der Ausweis zur Sachkunde im Pflanzenschutz
Der Ausweis ist in der Gültigkeit nicht befristet. Gültig bleibt der Ausweis jedoch nur, wenn auch die erforderlichen Fortbildungen nachgewiesen werden können. Auf dem Chip der Kunststoffkarte im Scheckkartenformat wird nur die Registriernummer gespeichert, aber keinerlei Informationen zu besuchten Fortbildungen und keine persönlichen Angaben.
Seit dem 27. November 2015 gelten außer dem neuen Sachkundenachweis keine anderen Befähigungsnachweise mehr!
Geburtsdatum
Geburtsort
Art der Sachkunde (Anwendung/Beratung/Verkauf)
Registriernummer
Ort der Ausstellung
Datum der Ausstellung
Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes
Unterschrift
Antragstellung
Während die in der alten Sachkundeverordnung in Anlage 1 Abschnitt A genannten Berufsabschlüsse, wie Landwirt, Gärtner, Winzer, Forstwirt, usw. noch für die Beantragung beider Sachkundeberechtigungen ausreichen, kann künftig mit dem Berufsabschluss Landwirt oder Gärtner nach der neuen Sachkundeverordnung (Ausbildungsbeginn nach dem 14. Februar 2012) nur noch die Anwender-Sachkunde beantragt werden.
Welche Sachkundeverordnung beim Ausstellen des Sachkundenachweises heranzuziehen ist, ist in § 74 Absatz 6 Pflanzenschutzgesetz geregelt.
Im Folgenden sind einige wichtige Falltypen dargestellt:
- Personen, die eine Sachkundeprüfung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der neuen Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (in Kraft getreten am 06. Juli 2013) erfolgreich abgelegt haben, können mit dem Zeugnis nur noch die Anwendersachkunde beantragen. Die neue Sachkundeverordnung schreibt nämlich für die Abgebersachkundeprüfung einen speziellen Prüfungsteil vor, der jedoch nicht Bestandteil der neuen Anwendersachkundeprüfung ist.
- Personen, die ein Hochschulstudium der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften nach dem 14. Februar 2012 begonnen haben, können den Sachkundenachweis nur beantragen, wenn sie zusätzlich zum Zeugnis eine Bescheinigung der Hochschule vorlegen, die bestätigt, dass die in der Sachkundeverordnung festgelegten Inhalte Bestandteil des Studiums und der Prüfung waren.