Aufzeichnung vom 7.12.2023
Online-Seminar GLÖZ-Bestimmungen Weinbau
Einhaltung der Konditionalität - Relevante GLÖZ-Bestimmungen für den Weinbau
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 gibt es insgesamt neun Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). Sie sind neben den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) Teil der Konditionalität. Die Einhaltung der Konditionalität ist Grundvoraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen der Ersten Säule, den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie der Ausgleichszulage der Zweiten Säule. Das Online-Seminar bietet Ihnen einen Überblick, welche Bestimmungen für Mehrfachantragsteller aus dem Weinbau relevant sind.
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Die Einhaltung der Bestimmungen betrifft nur Mehrfachantragsteller!
Relevante GLÖZ für den Weinbau sind:
- GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Gewässerläufen
- GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
- GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden
- GLÖZ 8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen
Weiteres zu GLÖZ 4:
- Auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässern liegen, dürfen auf einen 3 Meter breiten Pufferstreifen keine Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bi-ozid-Produkte angewendet werden.
- Der 3 Meter breite Pufferstreifen gilt ab der Böschungsoberkante. Bei Gewäs-sern ohne ausgeprägter Böschungsoberkante gilt dieser ab der Mittelwasserli-nie.
- Die Anforderungen des GLÖZ 4 gelten für alle Flächenkategorien (Ackerland, Dauerkultur, Grünland)
siehe insbesondere §3 Begriffsbestimmungen
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/BJNR258510009.html
Weiteres zu GLÖZ 5:
- Grundsätzlich sind Sonderkulturen von GLÖZ 5 ausgenommen
- Aber: Einzuhalten für unbestockte Rebflächen (Nutzungscode 844)
- Hinweis: Unbestockte Rebflächen (mit Code 844) zählen NICHT zu Dauerkulturen, sondern zu Ackerland!
- Gefährdungseinstufung der jeweiligen Flächen finden Sie im Flächennut-zungsnachweis (iBalis)
- K-Wasser 0
- K-Wasser 1
- K-Wasser 2
- Verpflichtungen der jeweiligen Einstufungen
- K-Wasser 0 → keine weiteren Verpflichtungen
- K-Wasser 1 und 2 Grundsätzlich gilt ein Pflugverbot (Spaten, Rigolen) vom 01.Dezember – 15.Februar
Weiteres zu GLÖZ 6:
- Auf Obstbaumkulturen und Weinbauflächen darf eine vorhandene Begrünung zwischen den Reihen, zwischen dem 15. November und 15. Januar, auf 100% der Flächen nicht beseitigt werden
- keinerlei Bodenbearbeitung zwischen den Reihen in diesem Zeitraum
- Bearbeitung zwischen den Stöcken ist zulässig
- Bodenschonende Rodung (Herausziehen der Rebstöcke) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich
Weiteres zu GLÖZ 8:
- Mindestanteil von 4% der Ackerfläche eines Betriebes, der mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen ist
- Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente
- Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken, Knicks und Bäumen im Zeitraum vom 01. März bis 30. September
- Weinbaubetriebe für die GLÖZ 8 gilt:
- Betriebe mit > 10ha Ackerland
- Unbestockte Rebflächen (mit Code 844) zählen NICHT zu Dauerkulturen, sondern zu Ackerland!
Fallbeispiel 1:
Rodung nach der Ernte 2023 und Anpflanzung im darauffolgenden Frühjahr 2024 - Rodung mit direkter Wiederanpflanzung
Hierbei ist 2023/2024 zu beachten:
- Rodung der Stöcke darf jederzeit erfolgen
- Bodenbearbeitung bzw. Pflanzvorbereitung (Spaten, Rigolen) darf nicht im Zeitraum vom 15.11.2023 – 15.01.2024 geschehen
- In 2023: GLÖZ 6, In 2024: GLÖZ 6
Fallbeispiel 2:
Rodung nach der Ernte 2023 und Anpflanzung im Frühjahr 2025
Hierbei ist 2023/2024 zu beachten:
- Rodung der Stöcke darf jederzeit erfolgen
- Keine Bodenbearbeitung vom 15.11.2023 – 15.01.2024 (GLÖZ 6)
- In 2023 nur GLÖZ 6
- In 2024 GLÖZ 5, GLÖZ 6 und GLÖZ 8
- In 2025 nur GLÖZ 6
In 2024/2025 ist zu beachten:
- Liegt Gefährdungsstufe (K-Wasser 1 bzw. K-Wasser 2) bzgl. Erosion vor?
- Einstufung K-Wasser 1 bzw. K-Wasser 2 liegt nicht vor:
- keine Bodenbearbeitung vom 15.11.2024 – 15. Januar 2025
- Einstufung K-Wasser 1 bzw. K-Wasser 2 liegt vor:
- keine Bodenbearbeitung vom 15.11.2024 – 15. Februar 2025
Weitere Hinweise über die einzuhaltenden Verpflichtungen, finden Sie in der Informationsbroschüre „Konditionalität 2023“ als pdf unter