Imkern nach Biorichtlinien
Umfassende Informationen zum Thema „Ökologischer Landbau“ erhalten Sie bei:
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Fachzentren für Ökologischen Landbau
Warum biologisch imkern?
Ökologische Aspekte
In der konventionellen Landwirtschaft sollen in der Regel möglichst hochwertige Produkte hergestellt werden. Bei der ökologischen Wirtschaftsweise wird darüber hinaus auch der Erzeugungsqualität eine wesentliche Beachtung geschenkt. Neben einem hochwertigen Produkt soll auch die „Herstellung“ möglichst tier- und umweltschutzgerecht erfolgen. Auch im Sinne einer nachhaltigen Landbewirtschaftung ist eine ökologische Wirtschaftweise zu begrüßen.
Wirtschaftliche Aspekte
Die Nachfrage nach Ökoprodukten steigt ständig. Für immer mehr Betriebe wird deshalb der Ökobereich eine mögliche Vermarktungsschiene.
Da aber durch die Zertifizierung und die regelmäßigen Kontrollen Zusatzkosten für den Imker entstehen, lohnt sich eine Umstellung betriebswirtschaftlich eher für größere Betriebe ab etwa 30 Völkern. Weiterhin ist eine entsprechende Vermarktungsstruktur erforderlich, um die erforderlichen, höheren Preise zu erzielen.
Wie werde ich Bio-Imker?
Wer seinen Honig mit dem Hinweis auf biologische oder ökologische Erzeugung vermarkten will, muss sich speziellen Richtlinien unterwerfen. Dabei müssen als Mindeststandard die Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion der Europäischen Union eingehalten werden.
Darüber hinaus bieten Bioanbauverbände Erzeugungsrichtlinien an, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen. Je nach Ausrichtung des Verbandes werden dabei inhaltliche Schwerpunkte gesetzt.
Bei einer geplanten Umstellung seines Betriebes muss man zunächst mit einer zugelassenen Kontrollstelle, die den Kontrollbereich A (Erzeugung) abdeckt, Kontakt aufnehmen. Bioanbauverbände vermitteln auch entsprechende Kontrollstellen.
Nach Abschluss eines Kontrollvertrages führt die Kontrollstelle eine Erstkontrolle durch. Bei der die Betriebseinrichtungen, Aufstellungsplätze sowie die Aufzeichnungen geprüft werden. Hierfür sollten Sie bereits Belege zum Ein- und Verkauf vorlegen.
Nach der Erstkontrolle meldet man den Betrieb bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft als „Öko“-Betrieb an. Dies wird gegebenenfalls auch von der Kontrollstelle für Sie erledigt.
Nach einer in der Regel einjährigen Umstellungsphase mit einer weiteren Kontrolle, darf die Imkerei bei Einhaltung der Kriterien ihre Produkte als „Ware aus biologischer/ökologischer Erzeugung“ verkaufen.
Auch nach der Umstellung muss sich der Imkereibetrieb regelmäßigen Kontrollen (mindestens einmal jährlich!) durch die Kontrollstelle und/ oder die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellen.
Was muss man speziell imkerlich beachten?
Die EG-Öko-Verordnung galt bis 31.12.2021. Die seit dem 1.1.2022 gültige EU-Öko-Verordnung ist in unten stehende Texte noch nicht eingearbeitet, kann aber über den folgenden Link abgerufen werden.
Herkunft der Tiere
Artikel 8
Herkunft ökologischer/biologischer Tiere
(2) Bei Bienen ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben.
Artikel 9
Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
(5) Zur Erneuerung von Bienenbeständen können jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme in der ökologischen/biologischen Produktionseinheit durch nichtökologische/ nichtbiologische Weiseln und Schwärme ersetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen/ biologischen Produktionseinheiten gesetzt werden.
Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken
Artikel 13
Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen
(1) Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen und/oder Wildpflanzen und/oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (12) oder von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/ 1999 des Rates (13) gleichwertig sind und die die ökologische/ biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können.
Der Nachweis kann in der Regel über Rückstandsanalysen bei den erzeugten Produkten erfolgen.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.
(2) Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.
In Bayern sind derzeit keine Ausschlussregionen festgelegt!
(3) Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.
Als Beutenmaterial wird Holz empfohlen!
(4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen.
(5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
Artikel 25 befasst sich mit der Einbringung von Tierarzneimitteln
(6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt.
Die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents wird allgemein nicht empfohlen!
(7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.
Dies deckt sich mit den Anforderungen durch die Honigverordnung!
Artikel 18
Umgang mit Tieren
(3) Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.
Wichtig bei Königinnenzucht, sowie Verkauf und/oder Zukauf von Königinnen.
Fütterung
Futtermittel
Artikel 19
Futtermittel aus eigenem Betrieb oder anderen Quellen
(3) Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.
Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen ökologischer/biologischer Honig, ökologische/biologische Zuckersirupe oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung
Artikel 25
Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung bei der Bienenhaltung
(1) Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden.
Bei Rodentiziden handelt es sich um Bekämpfungsmittel gegen Nagetiere.
(2) Physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet.
Einsatz von Natronlauge ist nicht mehr gestattet.
(3) Männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen.
Drohnenbrutschneiden zur Varroareduktion ist zulässig!
(4) Wenn die Bienenvölker trotz aller Vorsorgemaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und die Bienenstöcke können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden.
(5) In der ökologischen/biologischen Bienenhaltung sind Tierarzneimittel gestattet, sofern die jeweilige Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den auf Basis des Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Vorschriften zugelassen ist.
In Deutschland sind außer zur Behandlung von Varroa destructor keine Medikamente in der Imkerei zugelassen.
(6) Bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden.
In Deutschland gibt es nur zugelassene Präparate für Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Thymol.
(7) Werden chemisch-synthetische allopathische Mittel verabreicht, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der einjährigen Umstellungsfrist gemäß Artikel 38 Absatz 3.
(8) Die Bestimmungen von Absatz 7 gelten nicht für die Erzeugnisse gemäß Absatz 6.
Vorschriften für die Umstellung
Artikel 38
Tiere und tierische Erzeugnisse
(3) Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.
(4) Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.
Artikel 9 erlaubt 10 % neue Königinnen und Schwärme
Artikel 41
Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke der Bestäubung
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Bienenhaltungseinheiten in ein und demselben Betrieb bewirtschaften, sofern alle Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Standort für die Aufstellung der Bienenstöcke, erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden.
Das Unternehmen führt Buch über die Anwendung dieser Bestimmung.
Die Bestäubung soll gesichert werden, auch wenn der Standort einen ökologischen Produktion nicht entspricht (Intensivkulturen) – deshalb die Einschränkung bei der Vermarktung.
Artikel 44
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn
a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
c) das Wachs von den Deckeln stammt.
Ökologisches Wachs ist mittlerweile im Regelfall in ausreichendem Maße verfügbar!
Kontrollvorschriften
Artikel 78
Spezifische Kontrollvorschriften für die Bienenhaltung
(1) Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke eingezeichnet ist. Lassen sich keine Gebiete gemäß Artikel 13 Absatz 2 ausweisen, so muss der Bienenhalter der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
Als geeignete Analysen werden Rückstandsuntersuchungen von Bienenwachs und Honig angesehen.
(2) In Bezug auf die Fütterung sind die folgenden Angaben in das Bienenstockverzeichnis einzutragen: Art des Erzeugnisses, Fütterungsdaten, Mengen und betroffene Bienenstöcke.
(3) Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit genau anzugeben und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Erzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden dürfen.
(4) Das Gebiet, in dem sich die Bienenstöcke befinden, ist zusammen mit Angaben zu ihrer Identifizierung in einem Register festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung von Bienenstöcken unterrichtet werden.
Dies betrifft insbesondere Wanderimker, die spezielle Trachten nutzen wollen!
(5) Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.
Es wird ein Kontrollsystem nach HACCP empfohlen!
(6) Die Entnahme der Honigwaben sowie die Vorgänge der Honiggewinnung sind in dem Bienenstockverzeichnis zu vermerken.