Einkommenssteuer

Einkunftsart

Gewinne aus der Imkerei zählen steuerlich zu den Einnahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. (§ 13 (1) Nr. 2 Einkommensteuergesetz + § 242 Bewertungsgesetz).

Text § 13 Einkommensteuergesetz Externer Link

Gewinnermittlung

Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt im Regelfall bis 70 Völker durch Pauschalen (§ 13a Einkommenssteuergesetz – Auszug: siehe unten).

Über 70 Völker wird der Gewinn einzelbetrieblich berechnet.

Beispiel

Liegen keine weiteren landwirtschaftlichen Einkünfte vor, beträgt der steuerliche Gewinn aus einer typischen Imkerei:

  • bis 30 Völker: 0 € (pauschal)
  • 31 bis 70 Völker 1000 € (pauschal)
  • über 70 Völker: Einnahmen der Imkerei abzüglich der Kosten, Gewinn wird einzelbetrieblich berechnet

Einzelbetriebliche Steuerermittlung

Spezielle Auskünfte für die einzelbetriebliche Situation erteilen die Finanzbehörden und fachspezifische Beratungsstellen.

Geldscheine und Geldmünzen liegen auf einem Tisch.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Auszug § 13 a EstG

(1) Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn ...

5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. ...

(6) ... Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. ...

Auszug Anlage 1a zu § 13 a EstG
Spalte 1: NutzungSpalte 2: GrenzeSpalte 3: Grenze
Imkerei70 Völker30 Völker