Probezeit für angehende Meister und Techniker
Jeweils das erste Semester der Meister-und der Technikerschule gilt als Probezeit.
§ 6 der Schulordnung für die Meister- und Technikerschule besagt:
(2) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Studierenden nicht damit gerechnet werden kann, dass er das Bildungsziel der Fachschule erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note sechs oder in zwei Pflichtfächern mit der Note fünf oder schlechter zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen; die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 22 Abs. 1) gelten entsprechend.
Ein Nichtbestehen der Probezeit führt zur Entlassung mit dem Ende des 1. Semesters.