Im Folgenden finden Sie einen kleinen Auszug der gesetzlichen Grundlagen für das Inverkehrbringen, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Saatgut und den Ablauf der Saatgutuntersuchung. Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) bezieht sich auf verschiedenste Pflanzenarten, welche in unserem Saatgutlabor entsprechende Untersuchungen durchlaufen.
Wir untersuchen Saatgut im Rahmen der Saatgutanerkennung und der Saatgutverkehrskontrolle. Dabei wenden wir die strengen Regeln der International Seed Testing Association (ISTA) an. Das Saatgut stammt von Getreide, Mais, Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräsern, sonstigen Futterpflanzen und Gemüse.
Aus Unterfranken stammt der Großteil der Saatgutproben, die bei uns untersucht werden. Die Saatgutvermehrung ist hier wegen des günstigen Klimas traditionell ein sehr wichtiger landwirtschaftlicher Produktionszweig.
Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ... es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist.
Saatgut wird anerkannt, wenn ... der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderungen entspricht ... und das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit entspricht.
Probenahme im Labor
Aus den von amtlichen Probenehmern gezogenen Einsendungsmustern wird nur eine Teilmenge untersucht. Durch sorgfältige Probenteilung werden die repräsentativen Untersuchungsmuster gewonnen.
Das Gewicht der Untersuchungsprobe für die Reinheitsuntersuchung richtet sich nach der Samengröße, beträgt jedoch mindestens 2.500 Samen. Für die zahlenmäßige Bestimmung fremder Pflanzenarten ist ein Untersuchungsgewicht vorgeschrieben, das mindestens 25.000 Sameneinheiten entspricht. Die Mindestgewichte sind, wie für die Reinheitsuntersuchung auch, in den Internationalen Vorschriften für Saatgutuntersuchung festgelegt.
Fruchtart | Untersuchungsprobe für die Reinheitsuntersuchung | Untersuchungsprobe für die zahlenmäßige Bestimmung fremder Pflanzenarten |
Ackerbohnen | 500 g | 500 g |
Getreide | 120 g | 500 g |
Rüben | 50 g | 500 g |
Raps | 10 g | 100 g |
Wiesenschwingel | 5 g | 50 g |
Straußgras | 0,25 g | 2,5 g |
Reinheitsuntersuchung
Gegenstand der Reinheitsuntersuchung ist die Feststellung der gewichtsprozentigen Zusammensetzung der zu prüfenden Probe.
Zahlenmäßige Bestimmung von Samen anderer Arten
Die Untersuchung dient u.a zur Feststellung des Vorhandenseins schädlicher oder unerwünschter Samen, die sich schwer bekämpfen oder bei der Saatgutaufbereitung nur schwer herausreinigen lassen. Hierzu gehören z.B.:
Keimfähigkeitsuntersuchung
Feststellung der maximal möglichen Keimfähigkeit einer Saatgutpartie unter optimalen, kontrollierbaren Bedingungen. Je nach Fruchtart sind unterschiedliche Mindestkeimfähigkeiten gefordert, wie z.B. Gerste 92 %, Hafer 85 %, Futtererbsen 80 %, Rotschwingel 75 %, Goldhafer 70 %, Möhren 65 %.
Substrate
Keimapparate
Beurteilung
Die Auswertung erfolgt, wenn alle wichtigen Organe soweit entwickelt sind, dass eine Beurteilung zweifelsfrei erfolgen kann.
Anomale Keimlinge:
Anomale Keimlinge sind nicht fähig, sich zu einer normalen, gesunden Pflanze zu entwickeln, weil eines oder mehrere wichtige Organe fehlen oder beschädigt sind.
Lebensfähigkeit
Die Untersuchung auf Lebensfähigkeit wird bei den Arten durchgeführt, deren Ergebnisse schnell benötigt werden, deren Keimfähigkeitsdauer extrem lang ist oder die Keimruhe aufweisen.
Durchführung der Untersuchung am Beispiel Gerste:
Die geschnittenen Samen werden in eine farblose 2,3,5-Triphenyltetrazoliumchlorid-Lösung gegeben. In den lebenden Zellen wird eine rote Substanz, das Triphenylformazan gebildet.
Dadurch können die lebenden Teile der Samen – rot gefärbt- von den ungefärbten, toten unterschieden werden.
Lebensfähig sind solche Samen, die bei einer Keimfähigkeitsbestimmung unter normalen Bedingungen normale Keimlinge entwickeln.
Kalttest
Diese Untersuchung dient als Hinweis auf die Anbaueignung einer Saatgutpartie. Es werden Schwächen des Saatgutes, die sich als auflaufschädigend auswirken, sowie Befall mit samenbürtigen Krankheiten festgestellt. Der Kalttest ist eine Keimprüfung unter erschwerten Bedingungen. Im Gegensatz zur Keimprüfung unter optimalen Bedingungen – in Filterpapier bzw. in keimfreiem Sand bei 20°C, wird beim Kalttest das Saatgut in unsterilisierter Ackererde bei 10°C geprüft.
Diese Untersuchung erfolgt neben der vorgeschriebenen Keimprüfung im Anerkennungsverfahren als zusätzliche Prüfung u. a. für den ökologischen Anbau, dessen Saatgut grundsätzlich ungebeizt, also nicht mit einem chemischen Pflanzenschutzmittel behandelt, ausgesät wird.
Kalttest am Beispiel Mais:
Gesundheitsprüfung
Mit speziellen Methoden wird auf das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein von
> samenbürtigen Krankheitserregern, z.B. Brennfleckenkrankheit (Ascochyta spp.) bei Erbsen, Steinbrand bei Weizen
> tierischen Schaderregern wie z.B Kornkäfer- und Getreidemottenbefall, Milben, Erbsen- und Bohnenkäfer untersucht.
Untersuchungen, die z.T. nicht in der Saatgut-VO geregelt und daher auch keine Höchst- bzw. Mindestnormen vorgegeben sind.