Rebschutz
Nationaler Aktionsplan Pflanzenschutz (NAP)

Der von der Bundesregierung verabschiedete Nationale Aktionsplan hat das Ziel Risiken, die für Mensch und Natur durch den Einsatz von Pflanzenschutzmittel entstehen, zu minimieren. Der Aktionsplan ist Teil der Umsetzung der Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie der Europäischen Union. In Deutschland ist die Durchführung des Pflanzenschutzes auf der Grundlage des EU-Rechtes auf hohem Niveau zum Schutz von Mensch und Natur geregelt.

Zielsetzung für Bayern

Folgende Schwerpunktmaßnahmen zur Umsetzung des NAP sollen in Bayern besondere Berücksichtigung finden:

  • Reduzierung des Risikos, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entstehen kann: beispielsweise eine verstärkte Prüfung Pflanzenschutzmittel-reduzierter Varianten im Rahmen der verschiedenen Versuchsanstellungen
  • Schutz der Biodiversität und der Bienen
  • Gewässerschutz

Bitte beachten Sie grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben und Änderungen in Anwendungsverordnungen, wie z.B.

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - Einschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel

Die wichtigsten Instrumente der LWG dazu:

Maßnahmen der LWG im Rahmen des NAP

Sachkunde im Pflanzenschutz

Verbot von Pflanzenschutz auf Nichtkulturland

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die weder landwirtschaftlich, noch gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden (Nichtkulturland), ist in Deutschland grundsätzlich verboten und nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Unkrautbekämpfung ist auf Nichtkulturland – unabhängig davon, ob diese privat oder öffentlich sind – verboten. Zu diesen Flächen zählen auch Wirtschafts- und Feldwege einschließlich der Wegränder sowie Feldraine, Böschungen, Hecken und Feldgehölze.

Pflanzenschutz-Kontrollprogramm (extern, nicht LWG)

  • Das Pflanzenschutz-Kontrollprogramm ist ein Bund-Länder-Programm mit dem das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln überwacht wird.
  • Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der im Pflanzenschutzrecht vorgeschriebenen Bestimmungen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie zu Pflanzenschutzgeräten. Die Koordination und Abstimmung der einzelnen Überwachungsprogramme der Bundesländer erfolgt auf Bundesebene.
  • Diese Kontrollen werden nicht von der LWG durchgeführt.