Systemwechsel
Anbau nicht klassifizierter Rebsorten

Bislang konnten Rebsorten, die nicht in der Liste des Bundessortenamtes eingetragen und nicht für die Herstellung von Wein für Bayern klassifiziert waren nur im Rahmen von Anbaueignungsversuchen angepflanzt werden. Aufgrund des seit 1. Januar 2016 geltenden Genehmigungssystems können nach dem neuen System erteilte Genehmigungen für Rebpflanzungen alle in der Europäischen Union klassifizierten Rebsorten für die Anpflanzung genutzt werden. Die Beantragung eines Anbaueignungsversuches ist in diesen Fällen nicht mehr notwendig.

Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen mit nicht innerhalb der Europäischen Union klassifizierten Sorten ist ausschließlich für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke erlaubt. Ab 1. Januar 2016 erteilte Genehmigungen für Rebpflanzungen können nicht für die Anpflanzung dieser Rebsorten genutzt werden.
Anstelle der bislang erforderlichen Genehmigung eines Anbaueignungsversuches ist die Pflanzung nicht klassifizierter Sorten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke lediglich durch vorherige Mitteilung an die zuständige Behörde, in Bayern die LWG, anzuzeigen.

Dieser Systemwechsel bedeutet für die Vermarktung Folgendes:

Landweine, Qualitäts- und Prädikatsweine müssen aus Rebsorten erzeugt sein, die zum 31.12.2011 in der Liste des Bundessortenamtes eingetragen oder für die Herstellung von Wein für Bayern klassifiziert waren und somit in der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnungen Franken und Württemberg bzw. der geschützten geographischen Angabe Landwein Main, Regensburg Landwein oder Bayerischer Bodensee Landwein aufgeführt sind.

Weine aus nach bisheriger Rechtslage bis Ende 2015 genehmigten Anbaueignungsversuchen können nach aktueller Rechtsauffassung weiterhin vermarktet werden und auch zur Qualitätsweinprüfung angestellt werden, wenn die Einhaltung der Versuchsbedingungen durch ein Zeugnis der LWG bestätigt wird.

Erzeugnisse von Flächen, die mit anderen innerhalb der Europäischen Union klassifizierten Rebsorten bestockt sind, können nur unter der Bezeichnung „Wein“, ergänzt um eine Herkunftsbezeichnung, die nicht enger sein darf als „deutsch“, vermarktet werden (also bspw. „Deutscher Wein“), nicht aber als Landwein, Qualitäts- oder Prädikatswein.

Erzeugnisse aus nicht innerhalb der Europäischen Union klassifizierten Rebsorten (es sei denn, es liegt die Genehmigung eines Anbaueignungsversuches nach bisheriger Rechtslage vor) können bis auf weiteres solange nicht vermarktet werden, bis die Vermarktbarkeit durch eine Änderung im Weingesetz festgesetzt wird.